Gültigkeit einer Klagebewilligung mit nicht bezifferten Rechtsbegehren
Gültigkeit einer Klagebewilligung mit nicht bezifferten Rechtsbegehren
Gültigkeit einer Klagebewilligung mit nicht bezifferten Rechtsbegehren
B. reichte gegen seine Schwester A. ein Schlichtungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren ein: Es sei (i) der Wert des Nachlasses von C. zu bestimmen, (ii) festzustellen, dass A. und B. zu 5/8 bzw. 3/8 am Nachlass beteiligt seien und die entsprechenden Werte zu bestimmen, (iii) die von A. zu Lebzeiten erhaltenen Zuwendungen in einem im Beweisverfahren zu präzisierenden Betrag in dem Masse herabzusetzen, dass der Pflichtteil von B. wiederhergestellt werde, und (iv) B. zur Zahlung des so ermittelten Betrags zu verurteilen. Im Teil «Eintreten» nannte er als Mindeststreitwert CHF 100 000. Die Schlichtungsbehörde stellte eine Klagebewilligung aus, in die sie die genannten Rechtsbegehren aufnahm. Im April 2019 erhob B. Klage gegen A., wobei er die Rechtsbegehren je um einen Mindestbetrag ergänzte. Das erstinstanzliche Gericht trat auf die Klage nicht ein mit der Begründung, da es mangels bezifferter Rechtsbegehren an einer gültigen Klagebewilligung fehle. Das Kantonsgericht hiess die hiergegen von B. erhobene Berufung gut und wies die Sache zu neuem Entscheid zurück an die erste Instanz. Dagegen wehrt sich A. mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Beim...
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