iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Prozessrechtliche Fragen

Prozessrechtliche Fragen

Prozessrechtliche Fragen

Anfechtung einer Kostenvorschussverfügung/nicht wiedergutzumachender Nachteil

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Zwischenentscheide über einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung können grundsätzlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, wenn für den Fall der nicht rechtzeitigen Leistung ein Nichteintretensentscheid droht. Die Beschwerde führende Partei muss jedoch im Detail darlegen, dass die Säumnisfolge und damit der rechtliche Nachteil der Verhinderung des Zugangs zum Gericht tatsächlich droht, weil sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten. Da der Beschwerdeführer es vorliegend versäumt hat, alle zur Feststellung seiner finanziellen Situation nötigen Unterlagen vorzulegen, wird auf die Beschwerde mangels Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht eingetreten.
iusNet ErbR 19.07.2024

Streitverkündungsklage im Rahmen einer erbrechtlichen Klage: Erfordernis der sachlichen Konnexität

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Voraussetzung für die Zulassung der Streitverkündungsklage bildet u.a. der sachliche Zusammenhang des mit dieser geltend gemachten Anspruchs zum Hauptklageanspruch. Dabei genügt es nicht, wenn die Ansprüche lediglich auf demselben Rechtsverhältnis oder auf demselben Sachverhalt beruhen. Vielmehr ist die Zulässigkeit beschränkt auf Ansprüche, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen, namentlich Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche. Nicht in Betracht kommen damit Ansprüche, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen.
iusNet ErbR 24.06.2024

Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheides

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Damit ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid vorliegt, muss nicht nur über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von den noch nicht beurteilten entschieden werden können, sondern auch über die noch nicht beurteilten Begehren unabhängig von den bereits beurteilten, und das bereits gefällte Urteil darf nicht Voraussetzung für den Entscheid über die weiteren Begehren sein. Vorliegend wurden die Aktienzuteilung, die Ausgleichung des Kontrollwerts und die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen zum Gegenstand desselben Erbteilungsprozesses gemacht. Endgültig Klarheit über die Erbteilung vermag erst die Klärung der Frage der Ausgleichungspflicht lebzeitiger Zuwendungen zu schaffen. Daher können die bereits beurteilten Rechtsbegehren (Aktienzuteilung, Ausgleichung des Mehrwerts) nicht im beschriebenen Sinn als unabhängig von den noch nicht entschiedenen gelten.
iusNet ErbR 19.06.2024

17. Zürcher Tagung zum Zivilprozessrecht

Veranstaltungen
Dienstag, 25. Juni 2024 - 9:30 bis 17:15
Das Zivilprozessrecht steht in einer Phase des Übergangs: Die revidierte ZPO tritt in wenigen Monaten in Kraft, die Digitalisierung der Justiz nimmt ihren Fortgang und die Entwicklung der Rechtsprechung steht ohnehin nie still. Das Seminar setzt Schwerpunkte bei zentralen Aspekten der ZPO-Revision und verschafft einen Überblick über die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung und über den Stand des Digitalisierungsprojekts Justitia 4.0. Das Seminar richtet sich an Praktikerinnen und Praktiker des Zivilverfahrensrechts aus Advokatur, Justiz und Unternehmen.

Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Das Gesuch um Verlängerung oder Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gehört zwar zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und fällt daher in den Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime. Es handelt sich jedoch um die sog. eingeschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime, d.h., die Parteien sind nicht davon entbunden, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer haben dem kantonalen Gericht für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 576 ZGB relevante Tatsachen – insb. zum Zeitpunkt, in dem sie vom gegen den Erblasser eröffneten Nachsteuerverfahren erstmals erfuhren – nicht vorgetragen. Die Abweisung des Gesuchs vorab wegen verspäteter Geltendmachung ist nicht zu beanstanden.
iusNet ErbR 12.04.2024

Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Rechtsprechung, wonach bei einem Rückweisungsentscheid ein anfechtbarer (Quasi-)Endentscheid anzunehmen ist, wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, stammt von den öffentlich-rechtlichen Abteilungen, während nach der Rechtsprechung der Zivilabteilungen das vorliegend angefochtene Urteil, mit welchem die Erstinstanz angewiesen wird, die Erbschaftsverwaltung anzuordnen, einen Erbschaftsverwalter zu ernennen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Aufgabe als Willensvollstreckerin zu entbinden, als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, und zwar unabhängig davon, ob der Erstinstanz noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt oder nicht.
iusNet ErbR 12.04.2024

1. Workshop Erbrecht

Veranstaltungen
Mittwoch, 3. Juli 2024 - 13:30 bis 17:00
Aktuelle Fragen zu seit der Erbrechtsrevision von 2020/2023 neu geltenden Gesetzesbestimmungen und zu Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung und prozessualen Durchsetzbarkeit erbrechtlicher Ansprüche. Zum einen werden, anhand von kurzen Fallbeispielen, in der Literatur aufgeworfene und kontrovers beantwortete Fragen zu den revidierten Art. 494 bzw. 216 und 532 ZGB diskutiert; zum andern wird ein Fall behandelt, welcher in der Hauptsache vom Bundesgericht entschieden worden ist, unter Berücksichtigung der «Prozessgeschichte», einschliesslich mehrerer erst- und zweitinstanzlicher Zwischenentscheide. Die Teilnehmenden benötigen dazu: ZGB, OR, ZPO, SchKG und BGG.

Recht aktuell: Basler ZPO-Tag 2024

Veranstaltungen
Freitag, 25. Oktober 2024 - 9:15 bis 16:45
Referent: Prof. em. Dr. iur. Thomas Sutter-Somm & Prof. Dr. iur. Cordula Lötscher (Tagungsleitung) Am 1. Januar 2025 tritt die im März 2023 beschlossene Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung in Kraft, die weitreichende Änderungen für die Prozessführung im Zivilverfahrensrecht mit sich bringen wird. Ziel der Revision war es, die Praxistauglichkeit der ZPO zu verbessern und die Rechtsdurchsetzung im Zivilverfahren zu erleichtern. Aufgrund der grossen Bedeutung für alle Praktiker:innen liegt ein Fokus des diesjährigen Basler ZPO-Tages auf der Revision und ihrer Umsetzung in die Praxis. Die Referierenden besprechen unter anderem die Auswirkungen der wichtigsten Änderungen auf die Praxis und den Umgang des Zivilgerichts mit diesen Neuerungen. Der Basler ZPO-Tag ermöglicht es den Teilnehmer:innen, sich kompetent und praxisnah über die aktuellen Entwicklungen und Tendenzen des Zivilprozessrechts auf dem Laufenden zu halten.

Seiten