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Prozessrechtliche Fragen

Prozessrechtliche Fragen

Berechnung von Monatsfristen – ZPO und EuFrÜb

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nach dem Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO beginnen Monatsfristen am Tag nach der Zustellung zu laufen und enden im letzten Monat der Frist an dem dem Folgetag entsprechenden Monatstag. Das direkt und auch im Binnenverhältnis anwendbare EuFrÜb sieht vor, dass Monatsfristen an demjenigen Tag enden, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht. Geht man davon aus, dass der dies a quo gemäss EuFrÜb dem fristauslösenden Ereignistag entspricht, so widerspricht die Regelung der ZPO der völkerrechtlichen Regelung. Letztere geniesst gemäss Kantonsgericht Vorrang, da Hinweise darauf fehlten, dass sich der Gesetzgeber bewusst über das EuFrÜb hätte hinwegsetzen wollen.
iusNet ErbR 12.12.2023

Zustellung einer gerichtlichen Urkunde; öffentliches Inventar

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Die vorliegend an den nicht durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter erfolgte Zustellung des angefochtenen Entscheids war nicht ordnungsgemäss. Daher ist für den Fristenlauf der Tag massgebend, an dem die Parteien vom Entscheid und seiner Begründung Kenntnis nehmen konnten. Das öffentliche Inventar dient nur dazu, die Erben über die Aktiva und Passiva des Nachlasses zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Haftung für die Schulden zu beschränken, indem sie die Annahme unter öffentlichem Inventar erklären. Über Bestand und Höhe von Erbschaftsaktiva und -passiva ist ggf. in einem späteren Zivilprozess zu befinden.
iusNet ErbR 21.11.2023

Dahinfallen vorsorglicher Massnahmen wegen nicht rechtzeitiger Prosequierung?

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Prozessrechtliche Fragen
Der Erbe A.B. erwirkte gegen seinen Bruder V. vorsorgliche Massnahmen bezüglich des in der Schweiz gelegenen mütterlichen Nachlasses, wobei ihm das Gericht Frist zur Einleitung der Klage setzte. Vorliegend ergibt sich, dass es in dem in Monaco bereits hängigen Verfahren darum geht, die Tragweite einer von A.B. in Monaco abgegebenen Erbverzichtserklärung zu bestimmen. Sollte A.B. obsiegen, hätte diese Erklärung keine Bedeutung in der Schweiz. Letztlich geht es also um den Schutz der Rechte von A.B. an den in der Schweiz gelegenen beweglichen und unbeweglichen Nachlasswerten, die auch Gegenstand der vorsorglichen Massnahmen sind, weshalb das Verfahren als Klage in der Hauptsache anzusehen ist, das die Massnahmen stützt.
iusNet ErbR 23.11.2023

Feststellung der Höhe des Nachlasses: Notorische Tatsachen, Entkräftung von Dupliknoven

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Der Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch bedarf grundsätzlich der Glaubhaftmachung eines Interesses (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Auch ohne ein solches Interesse sind die in Art. 970 Abs. 2 und 3 ZGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 GBV genannten Tatsachen einsehbar. Jedenfalls keine offenkundigen Tatsachen i.S.v. Art. 151 ZPO sind Grundbucheinträge, deren Einsehbarkeit einen Interessennachweis erfordert. Ob die ohne Interessennachweis einsehbaren Einträge als notorisch gelten können, konnte vorliegend offenbleiben, denn der Eintrag im Grundbuch wäre jedenfalls nicht geeignet, zu belegen, dass das Darlehen, das die Erblasserin als Gegenleistung für ein ihr eingeräumtes Wohnrecht ihrem Schwiegersohn gewährte, im Zeitpunkt ihres Todes noch bestand.
iusNet ErbR 22.09.2023

Sicherstellung der Parteientschädigung im Rahmen einer Stufenklage (Auskunftserteilung/Erbteilung)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Stufenklagen verbinden ein Hilfsrechtsbegehren auf Informationserteilung mit einem Hauptrechtsbegehren auf Leistung desjenigen Betrags, der sich aufgrund der Information ergibt. Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB begründen weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft. Bei der Erbteilungsklage bilden nach der überwiegenden Lehrmeinung mehrere gemeinsam klagende Erben eine einfache Streitgenossenschaft. Passivlegitimiert sind alle Erben, welche nicht auf Klägerseite mitwirken. Zusammen bilden sie eine notwendige Streitgenossenschaft. Bei einer einfachen Streitgenossenschaft beurteilt sich die Kautionspflicht jedes einzelnen Streitgenossen unabhängig von den übrigen Streitgenossen.
iusNet ErbR 12.09.2023

Ausübung des materiellrechtlichen Auskunftsrechts von Erben im Wege der Nebenintervention?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung
Ein materiellrechtlicher Anspruch auf Auskünfte und Akten muss Gegenstand eines Verfahrens sein, das eine vollständige Prüfung der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht, da der Richter dann endgültig über das Schicksal dieses Anspruchs entscheidet, der sich naturgemäss mit der Erteilung der Auskünfte und Akten erschöpft. Ein solches Recht kann daher nicht durch eine Nebenintervention in einem Verfahren zwischen einem Kunden und seiner Bank geltend gemacht werden, denn die Zulassung zur Nebenintervention setzt lediglich die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses des Intervenienten voraus, sodass dieses Institut keine umfassende Prüfung des materiellen Anspruchs erlaubt.
iusNet ErbR 17.08.2023

Unentgeltliche Rechtspflege: Geltendmachung einer offensichtlich überhöhten Forderung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Bei einem klaren Überklagen (d.h. bei Geltendmachung einer offensichtlich überhöhten Forderung) wird in der Regel davon auszugehen sein, dass das Begehren keine Aussicht auf Erfolg hat. Hält die bedürftige Partei an der überhöhten Forderung fest, darf die unentgeltliche Rechtspflege vollständig verweigert werden.
iusNet ErbR 21.07.2023

Abgaberechtliche Steuernachfolge: Individuelle Parteistellung der Mitglieder einer Erbengemeinschaft

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
In abgaberechtlichem Zusammenhang kommt jedem Mitglied einer Gesamthandschaft eine individuelle Parteistellung zu, soweit belastende oder pflichtbegründende Anordnungen infrage stehen. Selbst wenn der sie vertretende Generalerbenvertreter nicht in den gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Formen bestellt worden sein sollte, durften die drei Kinder des Erblassers daher im Verfahren betreffend die Veranlagung des Erblassers vor Bundesgericht ohne die vierte Erbin auftreten. Es fehlte jedoch am schutzwürdigen Interesse, da die beantragte Höherbewertung von fünf Liegenschaften einzig mit der noch vorzunehmenden erbrechtlichen Auseinandersetzung begründet wird, welche von der steuerrechtlichen Bewertung grundsätzlich nicht präjudiziert wird.
iusNet ErbR 13.06.2023

Enterbung: Zulässigkeit der Beschwerde; Abgrenzung zwischen Teilentscheid und Zwischenentscheid

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Dabei muss es nicht nur möglich sein, über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von noch nicht beurteilten zu entscheiden, sondern auch, die noch nicht entschiedenen Begehren unabhängig von den bereits entschiedenen zu regeln. Grundsätzlich liegt kein Teilentscheid in diesem Sinne vor, wenn über gewisse Begehren erst entschieden werden kann, wenn andere bereits beurteilt wurden. Der vorliegend angefochtene Entscheid, mit dem in den Erwägungen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Enterbung verneint und im Dispositiv die Sache zur Bestimmung des Erbteils des Klägers zurückgewiesen wird, ist kein Teilentscheid in diesem Sinne.
iusNet ErbR 13.06.2023

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