Berechnung des Endes von Monatsfristen – Bundesgericht klärt Auslegung der Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO
Berechnung des Endes von Monatsfristen – Bundesgericht klärt Auslegung der Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO
Berechnung des Endes von Monatsfristen – Bundesgericht klärt Auslegung der Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO
Die 2020 verstorbene E.A. hinterliess als gesetzliche Erben ihre vier Kinder, A.A., B.A., C.A. und D.A. Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung hatte E.A. ein Vorausvermächtnis zugunsten von D.A. ausgerichtet und für den übrigen Nachlass die gesetzliche Erbfolge angeordnet. Zwischen den Geschwistern entbrannte ein Streit um den Nachlass. Am 13. Januar 2021 stellte A.A. ein Schlichtungsgesuch und beantragte u.a. die Teilung des Nachlasses sowie die Herabsetzung des Vorausvermächtnisses und diverser lebzeitiger Zuwendungen an seine Geschwister. Nachdem keine Einigung zustande gekommen war, stellte die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus, welche A.A. am 26. Januar 2022 zugestellt wurde. Am 12. Mai 2022 reichte A.A. gegen seine Geschwister eine Klage betreffend Erbteilung und Herabsetzung ein. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 trat das Bezirksgerichts mangels (in zeitlicher Hinsicht) gültiger Klagebewilligung auf die Klage nicht ein. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte diesen Entscheid. Hiergegen erhebt A.A. Beschwerde an das Bundesgericht.
Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von...
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