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dies a quo

Berechnung von Monatsfristen – ZPO und EuFrÜb

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nach dem Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO beginnen Monatsfristen am Tag nach der Zustellung zu laufen und enden im letzten Monat der Frist an dem dem Folgetag entsprechenden Monatstag. Das direkt und auch im Binnenverhältnis anwendbare EuFrÜb sieht vor, dass Monatsfristen an demjenigen Tag enden, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht. Geht man davon aus, dass der dies a quo gemäss EuFrÜb dem fristauslösenden Ereignistag entspricht, so widerspricht die Regelung der ZPO der völkerrechtlichen Regelung. Letztere geniesst gemäss Kantonsgericht Vorrang, da Hinweise darauf fehlten, dass sich der Gesetzgeber bewusst über das EuFrÜb hätte hinwegsetzen wollen.
iusNet ErbR 12.12.2023

Dies a quo bei Zinsen auf Erbschaftssteuern (Kanton Genf)

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Die Bestimmung, wonach Erbschaftssteuern zum gesetzlichen Zinssatz nach Ablauf von vier bzw. sieben Monaten ab dem Todestag des Erblassers zu verzinsen sind, wobei der Zins auf alle nach Ablauf dieser Fristen aus welchem Grund auch immer unbezahlten tatsächlich geschuldeten Beträge berechnet wird, wurde im Genfer Erbschaftssteuergesetz eingeführt, um die Steuerzahler davon abzuhalten, die Zahlung der Steuern hinauszuzögern, weil eine Anlage der Gelder attraktiver wäre. Bei diesen Zinsen handelt es sich Ausgleichszinse (intérêts de bonification), die nicht von der Rechtskraft der Veranlagung abhängen. Die Bestimmung zielt gerade darauf ab, eine einheitliche Behandlung aller Steuerpflichtigen zu gewährleisten, und beachtet dabei den Grundsatz des Willkürverbots.
iusNet ErbR 25.04.2023