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Dies a quo bei Zinsen auf Erbschaftssteuern (Kanton Genf)

Dies a quo bei Zinsen auf Erbschaftssteuern (Kanton Genf)

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer

Dies a quo bei Zinsen auf Erbschaftssteuern (Kanton Genf)

Die 2017 verstorbene B. hatte testamentarisch eine Stiftung als Alleinerbin eingesetzt und verschiedene Legate ausgerichtet. Im Juni 2017 ordnete die Justice de Paix die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass an, weil die Erben unbekannt seien und der Erbgang aufgrund hängiger Verfahren ungewiss sei. Die Kantonale Steuerverwaltung forderte den Erbschaftsverwalter am 24. Juli 2017 auf, ihr die Anzeige der Erbschaft einzureichen, und machte ihn darauf aufmerksam, dass auf den Erbschaftssteuern nach Ablauf des vierten Monats seit dem Tod der Erblasserin Zinsen anfielen. 

Die Verfahren wurden mit am 1. Oktober 2020 genehmigten Vereinbarungen abgeschlossen. Im November 2021 stellte die Steuerverwaltung der Erbengemeinschaft von B. die Steuerrechnung zu, wobei ab dem 9. Juli 2017 Zinsen auf dem geschuldeten Betrag erhoben wurden. Dagegen erhob u.a. die Stiftung Einspruch. Sie machte geltend, dass die Vermächtnisnehmer aufgrund der zahlreichen Gerichtsverfahren den Wert ihres Vermächtnisses oder ihrer Abfindung nicht vor der Unterzeichnung der Vereinbarungen, die am 1. Oktober 2020 genehmigt worden waren, hätten kennen können. Die Zinsen sollten frühestens ab diesem Datum...

iusNet ErbR 25.04.2023

 

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