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Erbschaftssteuer

Beschwerde einer Steuerpflichtigen gegen die für das «inventaire au décès» in Rechnung gestellten Gebühren

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Für die Zwecke der Erbschaftssteuer im Kanton Genf erfolgt die Bewertung der hinterlassenen Vermögenswerte per Todestag. Wertpapiere sind zum Kurs oder Wert am Todestag zu bewerten. Bei Aktien von Immobilienaktiengesellschaften erfolgt die Bewertung auf der Grundlage des Verkehrswerts der Immobilien und anderer Vermögenswerte dieser Gesellschaften, abzüglich der nachgewiesenen Verbindlichkeiten. – Damit eine Forderung nicht versteuert werden muss, hat der Schuldner endgültig zahlungsunfähig zu sein. Ein Forderungsverlust steht erst fest, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er die Verfahren und Schritte eingeleitet hat, die man vernünftigerweise von einem Gläubiger in Bezug auf sein Vermögen erwarten kann, und er wird erst dann wirksam, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners offiziell durch einen Verlustschein festgestellt worden ist.
iusNet ErbR 24.10.2024

Erbschaftssteuer im Kanton Genf: Lebensversicherung mit Begünstigungsklausel

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Bei einer Lebensversicherung mit einer Begünstigungsklausel (Art. 76 und 78 VVG) erwerben die Begünstigten einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung, der nicht in die Erbmasse fällt. Diese Qualifikation schliesst nicht aus, dass ein kantonales Gesetz Ansprüche, die nicht in den Nachlass fallen, mit der Erbschaftssteuer erfasst. Gemäss Art. 12 Abs. 1 LDS/GE unterliegen Auszahlungen von Lebensversicherungsleistungen unabhängig von einer allfälligen Begünstigungsklausel der Erbschaftssteuer. Die Bestimmung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die fraglichen Beträge effektiv erbschaftssteuerpflichtig sind. Art. 2 Abs. 1 LDS/GE steht vorliegend der Erhebung der Erbschaftssteuer entgegen, da die beschwerdeführenden Erben die Versicherungsleistung aufgrund der Begünstigungsklausel nie erworben haben und auch nicht begünstigt sind.
iusNet ErbR 30.04.2024

Internationale Doppelbesteuerung und Steuerausscheidung bei der Erbschaftssteuer – ein Überblick

Fachbeitrag
Erbschaftssteuer
Internationales Erbrecht
Die Gefahr von Doppelbesteuerungen ist im internationalen Verhältnis deshalb besonders hoch, weil kein übergeordnetes Doppelbesteuerungsverbot existiert. Insbesondere international unterschiedliche Anknüpfungspunkte und Besteuerungssysteme sowie die unterschiedliche Erfassung von unentgeltlichen Zuwendungen können zu konkurrierenden Besteuerungsansprüchen führen. Der Beitrag skizziert mögliche Entstehungsgründe von Doppelbesteuerungen, die Mechanismen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Grundzüge der internationalen Steuerausscheidung. Der Beitrag zeigt auf, dass mögliche Steuerfolgen im Rahmen der Nachlassplanung niemals isoliert aus Schweizer bzw. erblasserischer Perspektive zu betrachten sind, sondern dass immer auch nachlass- und länderspezifische Anknüpfungen sowie Steuerfolgen auf Stufe der empfangenden Person zu prüfen sind.
Tobias Kaufmann
iusNet ErbR 29.04.2024

Interkantonale Steuerausscheidung bei der Erbschaftssteuer – ein Überblick

Fachbeitrag
Erbschaftssteuer
Das Erbschaftssteuerrecht in der Schweiz ist nicht harmonisiert, weshalb überschneidende kantonale Besteuerungsansprüche häufig sind. Der Steuerausscheidung kommt bei der Vermeidung von interkantonalen Doppelbesteuerungen deshalb eine zentrale Funktion zu. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die steuerlichen Anknüpfungspunkte, die bundesgerichtlichen Kollisionsnormen, die Funktionsweise der Steuerausscheidung und die Besonderheiten bei der Bewertung von ausserkantonalen Grundstücken.
Tobias Kaufmann
iusNet ErbR 30.10.2023

Erbschaftssteuer: Bemessungsgrundlage bei grundpfandbelasteter Liegenschaft

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden (Art. 615 ZGB). Dabei vermindert die Pfandschuld den Anrechnungswert der Erbschaftssache. Diese Regel ist dispositiver Natur. Mangels einer Einigung der Erben oder einer anderslautenden Vorschrift des Erblassers ist sie indessen für die Behörde, die gemäss Art. 611 ZGB die Lose bildet, sowie für den Erbenvertreter, den Willensvollstrecker und das Teilungsgericht bindend. Sie gilt jedoch als Teilungsregel nur bei einer Erbeinsetzung, nicht aber bei einem Vermächtnis, da der Vermächtnisnehmer nicht Erbe im Sinne des Gesetzes ist.
iusNet ErbR 12.09.2023

Besteuerung eines Vermächtnisses an die leibliche Tochter

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Nach dem ESchStG/BL sind direkte Nachkommen von der Erbschafts- und der Schenkungssteuer befreit. Verwendet der Gesetzgeber in einer Steuerrechtsnorm zivilrechtliche Begriffe, ist deren zivilrechtliche Bedeutung grundsätzlich auch für das Steuerrecht massgebend. Da das kantonale Recht (BL) «Nachkommen» nicht eigenständig klärt, ist daher das Zivilrecht heranzuziehen. Eine Entstehung des Kindesverhältnisses durch Anerkennung schied vorliegend aus, da die leibliche Tochter C. des Erblassers bereits einen zivilrechtlichen Vater hatte. Die Anerkennung im Schenkungsvertrag hätte aber auch dem Formerfordernis nicht genügt. Für die Erbschaftssteuer auf dem Vermächtnis an C. galt der Normaltarif.
iusNet ErbR 29.08.2023

Dies a quo bei Zinsen auf Erbschaftssteuern (Kanton Genf)

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Die Bestimmung, wonach Erbschaftssteuern zum gesetzlichen Zinssatz nach Ablauf von vier bzw. sieben Monaten ab dem Todestag des Erblassers zu verzinsen sind, wobei der Zins auf alle nach Ablauf dieser Fristen aus welchem Grund auch immer unbezahlten tatsächlich geschuldeten Beträge berechnet wird, wurde im Genfer Erbschaftssteuergesetz eingeführt, um die Steuerzahler davon abzuhalten, die Zahlung der Steuern hinauszuzögern, weil eine Anlage der Gelder attraktiver wäre. Bei diesen Zinsen handelt es sich Ausgleichszinse (intérêts de bonification), die nicht von der Rechtskraft der Veranlagung abhängen. Die Bestimmung zielt gerade darauf ab, eine einheitliche Behandlung aller Steuerpflichtigen zu gewährleisten, und beachtet dabei den Grundsatz des Willkürverbots.
iusNet ErbR 25.04.2023

Begriff des Pflegekindes im Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Zivilrechtliche Begriffe, die in Steuergesetzen verwendet werden, haben die Bedeutung, die ihnen im Zusammenhang mit der betreffenden steuerrechtlichen Regelung zukommt, wobei diese nicht zwingend mit der zivilrechtlichen übereinstimmt. Bei identischer Terminologie ist die zivilrechtliche Bedeutung nur dann nicht massgebend, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Der Begriff «Pflegekind» i.S. des Steuergesetzes/BS setzt voraus, dass die Pflegeeltern dem Pflegekind die Pflege im eigenen Haushalt erwiesen haben und das Pflegekind mit den Pflegeeltern in einer Hausgemeinschaft gelebt hat, und zwar während der Minderjährigkeit des Kindes.
iusNet ErbR 20.08.2019

Erbschaftssteuer: Berechnung der im Kanton St. Gallen steuerbaren Zuwendung bei ausserkantonalen Liegenschaften

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Der Zweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der interkantonalen Steuerausscheidung liegt darin, bei der Schuldenverlegung eine Besserstellung der Kantone, die Grundstücke vergleichsweise tief bewerten, zu vermeiden. Weil bei der Erbschaftssteuer aber sämtliche Aktiven und Passiven zum Verkehrswert besteuert werden, sind diese Werte bei der Ermittlung des steuerbaren Nettonachlassvermögens durch entsprechende Abzüge oder Zuschläge auf das Niveau des Wohnsitzkantons zu bringen. Bei beweglichem Vermögen, das bereits einheitlich zu Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht dabei weder eine Notwendigkeit noch ein Recht zur Bereinigung um Repartitionswerte.
iusNet ErbR 20.08.2019

Wohngemeinschaft bei zwei vollständig ausgestatteten Wohnungen in Zweifamilienhaus?

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Leben zwei Personen in zwei vollständig ausgestatteten Wohnungen in einem Zweifamilienhaus, darf das Vorliegen einer Wohngemeinschaft i.S. des Steuergesetzes, welche eine privilegierte Besteuerung rechtfertigen würde, willkürfrei verneint werden.
iusNet ER 17.10.2018