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Erbschaftssteuer: Berechnung der im Kanton St. Gallen steuerbaren Zuwendung bei ausserkantonalen Liegenschaften

Erbschaftssteuer: Berechnung der im Kanton St. Gallen steuerbaren Zuwendung bei ausserkantonalen Liegenschaften

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer: Berechnung der im Kanton St. Gallen steuerbaren Zuwendung bei ausserkantonalen Liegenschaften

X. ist der Neffe und einzige Erbe von A., die mit letztem Wohnsitz im Kanton St. Gallen verstarb. In A.s Nachlass befanden sich unter anderem zwei Liegenschaften in den Kantonen Genf und Tessin. Das kantonale Steueramt setzte die steuerbare Zuwendung auf CHF 7 629 041 fest (=55.56% des bereinigten Nachlassvermögens abzüglich Steuerfreibetrag von CHF 5556) . Dabei erfasste es die ausserkantonalen Liegenschaften im Wert von CHF 5 782 995 und CHF 590 871 zu ihren Repartitionswerten (je 115%) von insgesamt CHF 7 329 946 und ging von übrigen, dem Kanton St. Gallen zur Besteuerung zufallenden (beweglichen) Aktiven in Höhe von CHF 9 162 229 (=55.56% der Gesamtaktiven) aus. Die Passiven in Höhe von CHF 4‘583‘481 korrigierte es ebenfalls um die Repartitionswerte, weshalb der Abzug um CHF 1 832 486 (CHF 7 329 946:80x20) tiefer ausfiel und das bereinigte Nachlassvermögen CHF 13 741 176 betrug. Dagegen erhob A. zunächst Rekurs und anschliessend Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die steuerbare Zuwendung sei auf CHF 6 610 088 (=CHF 9 162 229 abzüglich der auf den Kanton St. Gallen fallenden 55.56% der Passiven [=CHF 2 546 582] abzüglich Steuerfreibetrag von CHF 5556) festzusetzen. Dieses hielt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde fest, die steuerbare Zuwendung betrage CHF 7 454 529. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, die beiden ausserkantonalen Liegenschaften seien zum Steuerwert eingesetzt worden. Aus der unbestritten gebliebenen Berechnung des Nettonachlasses I ergebe sich aber, dass die Repartitionswerte bereits berücksichtigt worden seien, weshalb das bewegliche Vermögen CHF 9 162 226 betrage. Weil sich der Rechnungsfehler auf die gesamte Berechnung auswirke, wies es die Sache zurück ans Verwaltungsgericht (BGer 2C_942/2018, 2C_981/2018 vom 20. März 2019).

Das Verwaltungsgericht hält vorab fest, dass der Sinn und Zweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der Schuldenverlegung darin liegt, die aufgrund kantonal unterschiedlicher Bewertungsmethoden verschiedenen Steuerwerte von Grundstücken auf das schweizerische Mittel zu korrigieren und dadurch eine Besserstellung der Kantone, welche Liegenschaften tief bewerten, zu vermeiden. Weil bei der Erbschaftssteuer aber sämtliche Aktiven und Passiven zum Verkehrswert besteuert würden, seien diese Werte bei der Ermittlung des steuerbaren Nettonachlassvermögens zur Satzbestimmung durch entsprechende Abzüge oder Zuschläge auf das Niveau des Wohnsitzkantons zu bringen. Die Kantone seien zwar grundsätzlich frei, die Bewertung nach ihren eigenen Regeln vorzunehmen; sie müssen aber inner- und ausserkantonale Objekte nach den gleichen Regeln bewerten.

Dabei spiele es sehr wohl eine Rolle, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handle. Das Kantonale Steueramt sei bei der Berechnung so vorgegangen, als bestünde der gesamte Nachlass nur aus unbeweglichem Vermögen. Da aber das bewegliche Vermögen bereits einheitlich zum Verkehrswert bewertet worden sei, bestehe weder eine Notwendigkeit noch ein Recht, dieses Vermögen um irgendwelche Repartitionswerte zu bereinigen. Dem Kanton St. Gallen stehe nur das Recht zur Besteuerung des beweglichen Vermögens zu, welches zum effektiven Wert und ohne Hinzurechnung einer Repartitionsdifferenz einzusetzen sei. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zur neuen Steuerausscheidung an das Kantonale Steueramt zurückgewiesen.
 

iusNet ErbR 20.08.2019