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Interkantonale Steuerausscheidung

Interkantonale Steuerausscheidung bei der Erbschaftssteuer – ein Überblick

Fachbeitrag
Erbschaftssteuer
Das Erbschaftssteuerrecht in der Schweiz ist nicht harmonisiert, weshalb überschneidende kantonale Besteuerungsansprüche häufig sind. Der Steuerausscheidung kommt bei der Vermeidung von interkantonalen Doppelbesteuerungen deshalb eine zentrale Funktion zu. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die steuerlichen Anknüpfungspunkte, die bundesgerichtlichen Kollisionsnormen, die Funktionsweise der Steuerausscheidung und die Besonderheiten bei der Bewertung von ausserkantonalen Grundstücken.
Tobias Kaufmann
iusNet ErbR 30.10.2023

Erbschaftssteuer: Bemessungsgrundlage bei grundpfandbelasteter Liegenschaft

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden (Art. 615 ZGB). Dabei vermindert die Pfandschuld den Anrechnungswert der Erbschaftssache. Diese Regel ist dispositiver Natur. Mangels einer Einigung der Erben oder einer anderslautenden Vorschrift des Erblassers ist sie indessen für die Behörde, die gemäss Art. 611 ZGB die Lose bildet, sowie für den Erbenvertreter, den Willensvollstrecker und das Teilungsgericht bindend. Sie gilt jedoch als Teilungsregel nur bei einer Erbeinsetzung, nicht aber bei einem Vermächtnis, da der Vermächtnisnehmer nicht Erbe im Sinne des Gesetzes ist.
iusNet ErbR 12.09.2023

Erbschaftssteuer: Berechnung der im Kanton St. Gallen steuerbaren Zuwendung bei ausserkantonalen Liegenschaften

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Der Zweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der interkantonalen Steuerausscheidung liegt darin, bei der Schuldenverlegung eine Besserstellung der Kantone, die Grundstücke vergleichsweise tief bewerten, zu vermeiden. Weil bei der Erbschaftssteuer aber sämtliche Aktiven und Passiven zum Verkehrswert besteuert werden, sind diese Werte bei der Ermittlung des steuerbaren Nettonachlassvermögens durch entsprechende Abzüge oder Zuschläge auf das Niveau des Wohnsitzkantons zu bringen. Bei beweglichem Vermögen, das bereits einheitlich zu Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht dabei weder eine Notwendigkeit noch ein Recht zur Bereinigung um Repartitionswerte.
iusNet ErbR 20.08.2019