Berechnung von Monatsfristen – ZPO und EuFrÜb
Berechnung von Monatsfristen – ZPO und EuFrÜb
Berechnung von Monatsfristen – ZPO und EuFrÜb
1. Sachverhalt
A. reichte am 12. Mai 2022 gegen C., E. und G. Klage betreffend Erbteilung/Herabsetzung ein. Die Beklagten beantragten in ihrer Klageantwort Nichteintreten mit der Begründung, die Klageeinreichung erweise sich gestützt auf das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 (EuFrÜb; SR 0.221.122.3, für die Schweiz am 28. April 1983 in Kraft getreten) als verspätet. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 trat der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts auf die Klage nicht ein. Er erwog, A. habe die Klagebewilligung unbestrittenermassen am 26. Januar 2022 (Ereignistag) erhalten. Je nachdem, ob der Berechnung einer Monatsfrist zahlenmässig der Ereignis- oder der Folgetag zugrunde gelegt werde, ende die dreimonatige Frist zur Einreichung der Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 3 ZPO) unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Fristenstillstand während 15 Tagen; Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) am 11. oder am 12. Mai 2022. Unter Verweis auf Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 EuFrÜb und den entsprechenden Erläuterungsbericht kam er zum Schluss, dass der dies a quo gemäss EuFrÜb dem...
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