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Fristbeginn

Berechnung von Monatsfristen – ZPO und EuFrÜb

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nach dem Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO beginnen Monatsfristen am Tag nach der Zustellung zu laufen und enden im letzten Monat der Frist an dem dem Folgetag entsprechenden Monatstag. Das direkt und auch im Binnenverhältnis anwendbare EuFrÜb sieht vor, dass Monatsfristen an demjenigen Tag enden, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht. Geht man davon aus, dass der dies a quo gemäss EuFrÜb dem fristauslösenden Ereignistag entspricht, so widerspricht die Regelung der ZPO der völkerrechtlichen Regelung. Letztere geniesst gemäss Kantonsgericht Vorrang, da Hinweise darauf fehlten, dass sich der Gesetzgeber bewusst über das EuFrÜb hätte hinwegsetzen wollen.
iusNet ErbR 12.12.2023

Herabsetzungsklage: Klagefrist und Pflichtteilsberechnungsmasse

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Frist für die Herabsetzungsklage beginnt zu laufen, sobald die in ihrem Pflichtteil verletzte Person Kenntnis von den tatsächlichen Elementen hat, die einen Erfolg der Klage erwarten lassen. Da sich die Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz (die Frist sei gewahrt, da der Beschwerdegegner Kenntnis von der Pflichtteilsverletzung erst im Zeitpunkt des Erhalts des Steuerinventars erlangt habe), nicht aber gegen die Hauptbegründung (Nichteintreten mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit der bezirksgerichtlichen Urteilsbegründung) wendeten, war auf das Begehren, die Herabsetzungsklage sei wegen Verjährung abzuweisen, nicht einzutreten.
iusNet ErbR 26.04.2022