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Klagebewilligung

Berechnung von Monatsfristen – ZPO und EuFrÜb

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nach dem Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO beginnen Monatsfristen am Tag nach der Zustellung zu laufen und enden im letzten Monat der Frist an dem dem Folgetag entsprechenden Monatstag. Das direkt und auch im Binnenverhältnis anwendbare EuFrÜb sieht vor, dass Monatsfristen an demjenigen Tag enden, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht. Geht man davon aus, dass der dies a quo gemäss EuFrÜb dem fristauslösenden Ereignistag entspricht, so widerspricht die Regelung der ZPO der völkerrechtlichen Regelung. Letztere geniesst gemäss Kantonsgericht Vorrang, da Hinweise darauf fehlten, dass sich der Gesetzgeber bewusst über das EuFrÜb hätte hinwegsetzen wollen.
iusNet ErbR 12.12.2023

Ungültigkeit der Klagebewilligung (einfache Streitgenossenschaft; Säumnis einer der beklagten Parteien)

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht bestätigt einen Entscheid, mit dem eine Klagebewilligung, die ausgestellt worden war, ohne dass ein Schlichtungsversuch stattgefunden hatte, für ungültig befunden wurde. Vorliegend bestand sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite eine einfache Streitgenossenschaft. Allein gestützt auf die Säumnis einer der beklagten Parteien durfte der Friedensrichter daher die Klagebewilligung nicht ausstellen. Aufgrund des Streitwerts hätten die Parteien zwar auf das Schlichtungsverfahren verzichten können. Tun sie dies aber – wie im vorliegenden Fall – nicht, besteht kein Grund, die qualitativen Anforderungen an die Schlichtungsverhandlung zu reduzieren.
iusNet ErbR 06.12.2022

Ungültigkeit der Klagebewilligung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Ziel und Zweck des Schlichtungsverfahrens ist die Erzielung einer Einigung der Parteien zur Vermeidung unnötiger Prozesse und Entlastung der Gerichte. Diesem Ziel dienen die Pflicht der Parteien, persönlich zu erscheinen, und die Pflicht der Schlichtungsbehörde, eine Aussöhnung der Parteien zu versuchen. Eine Klagebewilligung, die ausgestellt wird, ohne dass ein Schlichtungsversuch stattfand, leidet an einem schwerwiegenden Mangel, der zu ihrer Ungültigkeit führt.
iusNet ErbR 10.06.2022

Anfechtung eines den Antrag auf Sistierung des Schlichtungsverfahrens gutheissenden Entscheids

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Beim Entscheid, mit dem die Sistierung des Schlichtungsverfahrens wegen bestehender Rechtshängigkeit bestätigt wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde gegen diesen scheitert daran, dass die Beschwerdeführer fordern, die Sache wegen Säumnis der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung abzuschreiben, der Gegenstand der angefochtenen Verfügung jedoch die Sistierung des Schlichtungsverfahrens und nicht dessen Schicksal war. Das Bundesgericht könnte daher keinen Endentscheid fällen. Selbst die Klagebewilligung hätte es nicht erlaubt, Beschwerde zu führen, denn die Klagebewilligung stellt – abgesehen vom Spruch über die Kosten – keinen anfechtbaren Entscheid dar.
iusNet ErbR 21.02.2022

Gültigkeit einer Klagebewilligung mit nicht bezifferten Rechtsbegehren

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Dass es dem Kläger im Rahmen seiner Erbteilungsklage mit Herabsetzungsbegehren an den für eine Bezifferung seiner Begehren nötigen Informationen insb. bezüglich des in den Nachlass zurückzuführenden Betrags fehlte, anerkannte die Beklagte implizite, indem sie bei der Eintretensfrage auf Gutachten verweist, die hierfür einzuholen wären. Zumindest im konkreten Zusammenhang stellt die Angabe, dass der Streitwert über CHF 100 000 liege, im Teil «Eintreten» des Schlichtungsgesuchs einen ausreichenden provisorischen Streitwert dar, weshalb die Klagebewilligung ohne Bezifferung der Begehren gültig ist.
iusNet ErbR 21.07.2021

Versterben des Beklagten während hängigem Verfahren

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Stirbt die beklagte Partei während des hängigen Verfahrens, so treten die nicht ausschlagenden Erben als einfache Streitgenossen in den hängigen Prozess ein. Der Parteiwechsel ist ohne Zustimmung der Parteien möglich, da er aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift erfolgt. Einem Vorgehen nur mehr gegen einzelne der einfachen Streitgenossen steht das materielle Recht nicht entgegen, doch liegt diesfalls wiederum ein Parteiwechsel vor, der mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die Zustimmung aller Parteien voraussetzt.
iusNet ErbR 07.04.2021