Ungültigkeit der Klagebewilligung (einfache Streitgenossenschaft; Säumnis einer der beklagten Parteien)
Ungültigkeit der Klagebewilligung (einfache Streitgenossenschaft; Säumnis einer der beklagten Parteien)
Ungültigkeit der Klagebewilligung (einfache Streitgenossenschaft; Säumnis einer der beklagten Parteien)
Am 2. Oktober 2020 reichten fünf klagende Parteien (unter ihnen A. und B.) gegen zwölf beklagte Parteien (unter ihnen C., E. und die D. AG) ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangten u.a. die Feststellung der Nichtigkeit, ev. Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung sowie die Feststellung, dass C. erbunwürdig sei. Im Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020 wurde u.a. festgehalten, dass (i) die Kläger gestützt auf Art. 199 Abs. 1 lit. a ZPO einseitig auf das Schlichtungsverfahren gegenüber dem Beklagten 4 verzichten, (ii) eine Beklagte mitgeteilt habe, nicht an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und (iii) die Schlichtungsverhandlung gescheitert sei, nachdem nicht alle beklagten Parteien anwesend gewesen seien. Gleichentags wurde die Klagebewilligung ausgestellt. In der Folge machten A. und B. gegen C., E. und die D. AG eine Klage beim Bezirksgericht anhängig. In ihrer Klageantwort machten die Beklagten u.a. die Ungültigkeit der Klagebewilligung geltend. Diese Einwendungen wies das Bezirksgericht mit selbstständig eröffnetem Zwischenentscheid ab. In Gutheissung der von den Beklagten hiergegen erhobenen Berufung verneinte das...
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