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Ungültigkeit

Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung/Beschwerdeberechtigung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Erbrechtliche Klagen
Nach der Rechtsprechung hat die gerichtliche Ungültigerklärung eines Testaments zur Folge, dass frühere gültige Verfügungen von Todes wegen, die durch das ungültige Testament aufgehoben wurden, wieder aufleben. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer lediglich die jüngere Verfügung angefochten, nicht aber die ältere, die ihn ebenfalls von der Erbfolge ausschloss. Der Beschwerdeführer ist mangels schutzwürdigen Interesses nicht beschwerdeberechtigt, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt.
iusNet ErbR 27.02.2023

Ungültigkeit der Klagebewilligung (einfache Streitgenossenschaft; Säumnis einer der beklagten Parteien)

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht bestätigt einen Entscheid, mit dem eine Klagebewilligung, die ausgestellt worden war, ohne dass ein Schlichtungsversuch stattgefunden hatte, für ungültig befunden wurde. Vorliegend bestand sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite eine einfache Streitgenossenschaft. Allein gestützt auf die Säumnis einer der beklagten Parteien durfte der Friedensrichter daher die Klagebewilligung nicht ausstellen. Aufgrund des Streitwerts hätten die Parteien zwar auf das Schlichtungsverfahren verzichten können. Tun sie dies aber – wie im vorliegenden Fall – nicht, besteht kein Grund, die qualitativen Anforderungen an die Schlichtungsverhandlung zu reduzieren.
iusNet ErbR 06.12.2022

Ungültigkeit der Klagebewilligung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Ziel und Zweck des Schlichtungsverfahrens ist die Erzielung einer Einigung der Parteien zur Vermeidung unnötiger Prozesse und Entlastung der Gerichte. Diesem Ziel dienen die Pflicht der Parteien, persönlich zu erscheinen, und die Pflicht der Schlichtungsbehörde, eine Aussöhnung der Parteien zu versuchen. Eine Klagebewilligung, die ausgestellt wird, ohne dass ein Schlichtungsversuch stattfand, leidet an einem schwerwiegenden Mangel, der zu ihrer Ungültigkeit führt.
iusNet ErbR 10.06.2022

Ungültigkeit eines Vertrags über die Übertragung von Aktien, ungerechtfertigte Bereicherung: Aktivlegitimation eines einzelnen Erben

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
- aktualisiert - 
Schliesst eine Erbengemeinschaft mit einem Dritten einen Vertrag über die Abtretung von Aktien, die zum Nachlass gehören, werden die Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich Inhaber der aus dem Vertrag fliessenden Rechte und Pflichten und sie können als notwendige Streitgenossen grundsätzlich nur gemeinsam klagen oder beklagt werden. Daran ändert – wie im zu beurteilenden Fall geschehen – die Auflösung der Erbengemeinschaft infolge Teilung nichts. Da keine Ausnahme anwendbar war, hätten die Miterben bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ungültigkeit des Vertrags wegen Willensmangels gemeinsam vorgehen müssen. – Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil der Cour de Justice mit substituierter Begründung ab.
iusNet ErbR 02.12.2021

Klage nur auf Ungültigkeit oder auch auf Herabsetzung?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Eine Partei hat die für die Gutheissung des von ihr geltend gemachten Anspruchs relevanten Tatsachen zu behaupten und die Beweismittel dazu zu bezeichnen. Das Recht wendet das Gericht von Amtes wegen an. Ob sich die Parteien in der Begründung auf die richtigen Rechtsnormen berufen, spielt keine Rolle. Die richterliche Beurteilung hat sich jedoch innerhalb der Grenzen der gestellten Rechtsbegehren zu bewegen. Vorliegend ging es daher nicht um die Frage, ob der Kläger Ungültigkeit oder auch Herabsetzung geltend machte, sondern darum, ob die von ihm behaupteten bzw. bewiesenen Tatsachen die gestellten Begehren zu tragen vermögen.
iusNet ErbR 31.07.2020

Vorversterben eines eingesetzten Erben

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Die Erben eines vorverstorbenen eingesetzten Erben treten nur bei Vorliegen einer entsprechenden Ersatzverfügung in dessen Stellung ein. Ansonsten tritt für den frei gewordenen Teil die gesetzliche Erbfolge ein. In casu wurde die Beklagte aber nicht deshalb einzige Erbin, weil der Anteil des vorverstorbenen eingesetzten Erben auf dessen Erben überging, sondern weil sie nach Auslegung des Satzes «Frau J. erbt nichts» als einzige gesetzliche Erbin verblieb. Eine Enterbung i.S.v. Art. 477 ZGB bezieht sich immer nur auf Pflichtteilserben. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts ab.
iusNet ErbR 03.06.2020