Der nachlässige Testator und die unerwünschte Ersatzerbin
Der nachlässige Testator und die unerwünschte Ersatzerbin
Der nachlässige Testator und die unerwünschte Ersatzerbin
1. Das vergessene Testament
Das Obergericht in Genf (Cour de Justice) hatte im Verfahren C/14668/2023 eine Berufung von A und B gegen das Urteil der Justice de Paix bezüglich einer Testamentseröffnung und der Einsetzung einer Erbschaftverwaltung zu beurteilen.
Der Erblasser E verstarb 2023 und war zu diesem Zeitpunkt mit A verheiratet. Aus dieser Ehe ging die gemeinsame Tochter B hervor. Kurz nach dem Tod des Erblassers reichte das Notariat H ein Testament des Erblassers aus dem Jahre 1961 beim zuständigen Eröffnungsgericht (Justice de Paix) ein. Darin war die frühere Ehefrau F des Erblassers als Alleinerbin eingesetzt. Als Ersatzerbin war deren Tochter eingesetzt.
Das Eröffnungsgericht (Justice de Paix) hielt in seinem Urteil fest, dass F als Exfrau des Erblassers aufgrund von Art. 120 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB keine Ansprüche aus dem Testament geltend machen könne. Nach Ansicht der Justice de Paix war das Testament aber weder fehlerhaft noch ungültig. Aus diesem Grund erachtete das Gericht in seiner vorläufigen Auslegung die Tochter von F als Erbin. Da weder der Name, die Adresse noch der Aufenthaltsort der Tochter von F bekannt waren, ordnete die Justice de Paix zudem die Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB an.
A und B erhoben Berufung vor dem Obergericht und beantragten die Feststellung der Ungültigkeit des Testaments sowie die Feststellung, dass sie Alleinerbinnen im Nachlass von E sind und entsprechend keine Erbschaftsverwaltung von Gesetzes wegen anzuordnen ist.1
2. Die vorläufige Auslegung des Testaments
Die für die Eröffnung des Testaments zuständige Behörde nimmt eine vorläufige Beurteilung und Auslegung der Verfügungen von...
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