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Formvorschriften

Unterschriftserfordernis bei eigenhändigen letztwilligen Verfügungen

Rechtsprechung
Vorsorge- und Nachlassplanung

5A_133/2023 (zur Publikation vorgesehen)

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Nennung des Vor- und Nachnamens des Erblassers zu Beginn der letztwilligen Verfügung dem Erfordernis der Unterschrift beim eigenhändigen Testament nicht genügt, zumal sie die Rekognitionsfunktion nicht zu erfüllen vermag. Die Unterschrift hat sich in der Regel unter dem Text bzw. am Ende des Texts zu befinden. Der Namenszug auf einem Umschlag, in welchem der Erblasser sein Testament verschlossen hat, kann nur unter der Voraussetzung als Unterschrift angesehen werden, dass zwischen dem Umschlag und der darin verschlossenen Urkunde ein derartiger Zusammenhang besteht, dass letztere als nicht in sich abgeschlossenes Testament, sondern nur als dessen Beginn, ersterer als dessen Fortsetzung und Ende angesehen werden kann.
iusNet ErbR 22.09.2023

Ausgewählte Rechtsprechung zum internationalen Erbrecht

Fachbeitrag
Internationales Erbrecht

Erstveröffentlichung (in französischer Sprache): iusNet DC 06.02.2023

Das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof haben mehrere wichtige Urteile zum internationalen Erbrecht gefällt. In diesem Beitrag werden vier Urteile von erheblicher praktischer Bedeutung zusammengefasst.
Alexandre Tondina
iusNet ErbR 27.06.2023

Anforderungen an das formgültige Zustandekommen eines Erbverzichtsvertrags

Rechtsprechung
Vorsorge- und Nachlassplanung
Vor dem Hintergrund der Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags äussert sich das Bundesgericht zu den formellen Anforderungen an einen Erb(verzichts)vertrag. Ein Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung. Zusätzlich bzw. abweichend davon sind im Falle eines Erbverzichtsvertrags folgende Modalitäten zu beachten: Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen, und zwar selbst dann, wenn eine Partei keine Gegenleistung erbringt; beide Parteien müssen vor der Urkundsperson erscheinen und haben ihre Willenserklärung anlässlich des gleichen Vorgangs abzugeben. Beim Selbstlesungsverfahren muss die Urkunde zudem im Beisein der Zeugen und der Urkundsperson unterzeichnet werden.
iusNet ErbR 18.04.2023