Unterschriftserfordernis bei eigenhändigen letztwilligen Verfügungen
Unterschriftserfordernis bei eigenhändigen letztwilligen Verfügungen
Unterschriftserfordernis bei eigenhändigen letztwilligen Verfügungen
Die 2019 kinderlos verstorbene C. hinterliess als gesetzliche Erbin ihre Schwester B. C. hatte ein vollständig eigenhändiges Schriftstück verfasst, in dem sie nach den einleitenden Worten «Ich, C., geboren […] 1953, in U., verfüge hiermit über meinen Nachlass letztwillig wie folgt» zwei frühere Testamente vollumfänglich aufhob und stattdessen ihre Cousine A. zu 100% als Erbin und als Ersatzerben deren Sohn D. einsetzte. Eine Unterschrift im Anschluss an diesen Text fehlt. C. legte das Dokument in einen Umschlag, den sie von Hand mit «Testament C. [Vor- und Nachname in Grossbuchstaben], U.» beschriftete und dem Erbschaftsamt Basel-Stadt am 5. August 2013 zur Aufbewahrung übergab, wobei der Mitarbeitende des Erbschaftsamts das Datum der Übergabe auf dem Umschlag vermerkte. Nach der Eröffnung dieses Schriftstücks durch das Erbschaftsamt klagte B. gegen A. auf Ungültigerklärung des eigenhändigen Testaments. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Auf Berufung von B. hob das Appellationsgericht diesen Entscheid auf und erklärte die Verfügung von C. für ungültig. Dagegen erhebt A. Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids des...
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