iusNet Erbrecht

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Testament

Eröffnung eines Testamentsentwurfs

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie gemäss Art. 556 Abs. 1 ZGB der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. Einzuliefern sind auch sämtliche Schriftstücke, die aufgrund ihres Inhalts eine letztwillige Verfügung sein könnten, wobei es keine Rolle spielt, ob sich die Dokumente allenfalls widersprechen, sie ungültig oder nichtig erscheinen oder aufgehoben wurden. Die Behörde hat im Zweifelsfall eine Eröffnung vorzunehmen, damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen. Die Ungültigkeitsfolge einer Verfügung von Todes wegen, die an einem materiellen oder formellen Mangel leidet, tritt grundsätzlich erst bei erfolgreicher Anfechtung ein.
iusNet ErbR 20.03.2024

Unterschriftserfordernis bei eigenhändigen letztwilligen Verfügungen

Rechtsprechung
Vorsorge- und Nachlassplanung

5A_133/2023 (zur Publikation vorgesehen)

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Nennung des Vor- und Nachnamens des Erblassers zu Beginn der letztwilligen Verfügung dem Erfordernis der Unterschrift beim eigenhändigen Testament nicht genügt, zumal sie die Rekognitionsfunktion nicht zu erfüllen vermag. Die Unterschrift hat sich in der Regel unter dem Text bzw. am Ende des Texts zu befinden. Der Namenszug auf einem Umschlag, in welchem der Erblasser sein Testament verschlossen hat, kann nur unter der Voraussetzung als Unterschrift angesehen werden, dass zwischen dem Umschlag und der darin verschlossenen Urkunde ein derartiger Zusammenhang besteht, dass letztere als nicht in sich abgeschlossenes Testament, sondern nur als dessen Beginn, ersterer als dessen Fortsetzung und Ende angesehen werden kann.
iusNet ErbR 22.09.2023

Aussergerichtliche Einigung betreffend vorläufige Auslegung einer letztwilligen Verfügung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Eine aussergerichtliche Einigung über die vorläufige Auslegung letztwilliger Verfügungen ist für das Eröffnungsgericht nur beachtlich, wenn ihr alle beteiligten Parteien zugestimmt haben. Beteiligt sich der zwar gemäss letztwilligen Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossene gesetzliche Erbe, der aber gegen die Ausstellung des Erbscheines Einsprache erhoben hat, nicht an der Vereinbarung, so ist dieses Erfordernis nicht erfüllt.
iusNet ER 3.12.2018