Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie gemäss Art. 556 Abs. 1 ZGB der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. Einzuliefern sind auch sämtliche Schriftstücke, die aufgrund ihres Inhalts eine letztwillige Verfügung sein könnten, wobei es keine Rolle spielt, ob sich die Dokumente allenfalls widersprechen, sie ungültig oder nichtig erscheinen oder aufgehoben wurden. Die Behörde hat im Zweifelsfall eine Eröffnung vorzunehmen, damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen. Die Ungültigkeitsfolge einer Verfügung von Todes wegen, die an einem materiellen oder formellen Mangel leidet, tritt grundsätzlich erst bei erfolgreicher Anfechtung ein.