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favor testamenti

Unterschriftserfordernis bei eigenhändigen letztwilligen Verfügungen

Rechtsprechung
Vorsorge- und Nachlassplanung

5A_133/2023 (zur Publikation vorgesehen)

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Nennung des Vor- und Nachnamens des Erblassers zu Beginn der letztwilligen Verfügung dem Erfordernis der Unterschrift beim eigenhändigen Testament nicht genügt, zumal sie die Rekognitionsfunktion nicht zu erfüllen vermag. Die Unterschrift hat sich in der Regel unter dem Text bzw. am Ende des Texts zu befinden. Der Namenszug auf einem Umschlag, in welchem der Erblasser sein Testament verschlossen hat, kann nur unter der Voraussetzung als Unterschrift angesehen werden, dass zwischen dem Umschlag und der darin verschlossenen Urkunde ein derartiger Zusammenhang besteht, dass letztere als nicht in sich abgeschlossenes Testament, sondern nur als dessen Beginn, ersterer als dessen Fortsetzung und Ende angesehen werden kann.
iusNet ErbR 22.09.2023

Entwurf oder Testament?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

5A_405/2022

Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist, dass der Erblasser seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod verfügen zu wollen (Testierwillen). Das Vorliegen eines Testierwillens ist grundsätzlich unabhängig vom Erfüllen der Formvorschriften zu prüfen, denn die Formvorschriften könnten auch zufällig eingehalten worden sein. Allein aus der Unterschrift eines eigenhändigen Dokuments mit der stenografischen Überschrift «Vorbereitung für Testament» kann daher nicht auf den Testierwillen geschlossen werden.
iusNet ErbR 12.05.2023