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Erbrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Vorsorge und Nachlassplanung

Vorsorge- und Nachlassplanung

Vorsorge- und Nachlassplanung

Imputation des libéralités entre vifs : L’imputation de la libéralité réductible sur la réserve ou sur la quotité disponible

Imputation des libéralités entre vifs : L’imputation de la libéralité réductible sur la réserve ou sur la quotité disponible
Herabsetzungsklage | Anrechnung von Zuwendungen unter Lebenden | Anrechnung auf den Pflichtteil

Schulthess Forum - Ehegüterrecht 2024

Veranstaltungen
Dienstag, 18. Juni 2024 - 8:30 bis 18:30
Das Schulthess Forum Ehegüterrecht kehrt 2024 mit einem spannenden und praxisrelevanten Programm zu verschiedenen güterrechtlichen «Dauerbrennern» und aktuellen Entwicklungen zurück. Traditionsgemäss bietet die Tagung den Teilnehmern konkrete Handlungsempfehlungen, nützliche Leitfäden für die verschiedensten Konstellationen und die Möglichkeit zur offenen Diskussion von konkreten Fallbeispielen. Tagungsleitung: Daniela Fischer

Schulthess Forum Erbrecht 2024: Aktuelles zur Nachlassplanung

Veranstaltungen
Dienstag, 19. März 2024 - 9:00 bis 17:30
Das neue Erbrecht ist in Kraft getreten, pendent sind noch die Revision des 12. Kapitels des IPRG, die Einführung des Unternehmenserbrechts sowie die Motion zur Stärkung der Familienstiftungen. Am Schulthess Forum Erbrecht 2024 werden Sie über die neuesten Entwicklungen im Erbrecht informiert.

Fondations, planification successorale et gouvernance familiale: Réflexions sur la liberté du disposant dans la transmission de ses actifs et de ses valeurs

Fondations, planification successorale et gouvernance familiale: Réflexions sur la liberté du disposant dans la transmission de ses actifs et de ses valeurs
Nachlassplanung | Errichtung einer Stiftung | Übertragungsregeln | Stiftungsurkunde

Unterschriftserfordernis bei eigenhändigen letztwilligen Verfügungen

Rechtsprechung
Vorsorge- und Nachlassplanung

5A_133/2023 (zur Publikation vorgesehen)

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Nennung des Vor- und Nachnamens des Erblassers zu Beginn der letztwilligen Verfügung dem Erfordernis der Unterschrift beim eigenhändigen Testament nicht genügt, zumal sie die Rekognitionsfunktion nicht zu erfüllen vermag. Die Unterschrift hat sich in der Regel unter dem Text bzw. am Ende des Texts zu befinden. Der Namenszug auf einem Umschlag, in welchem der Erblasser sein Testament verschlossen hat, kann nur unter der Voraussetzung als Unterschrift angesehen werden, dass zwischen dem Umschlag und der darin verschlossenen Urkunde ein derartiger Zusammenhang besteht, dass letztere als nicht in sich abgeschlossenes Testament, sondern nur als dessen Beginn, ersterer als dessen Fortsetzung und Ende angesehen werden kann.
iusNet ErbR 22.09.2023

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