Ein Teilentscheid im Scheidungspunkt ist nicht ausgeschlossen, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen oder das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über die Scheidungsfolgen überwiegt. Das Interesse des einen Ehegatten am Wegfall der Erbenstellung vermag dasjenige des anderen an deren Beibehaltung für sich allein nicht zu überwiegen. Das Interesse an der Nachlassplanung geht jedoch über das blosse Interesse hinaus, den ungeliebten Ehegatten als potenziellen Erben «loszuwerden».