Bedeutung der Erbenstellung des sich einem Teilurteil widersetzenden Ehegatten
Bedeutung der Erbenstellung des sich einem Teilurteil widersetzenden Ehegatten
Bedeutung der Erbenstellung des sich einem Teilurteil widersetzenden Ehegatten
Die Eheleute A.A. und B.A. leben seit 1. Januar 2014 getrennt. Das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden, wobei beide Parteien bis ans Bundesgericht gelangten. Am 2. Januar 2016 klagte B.A. gestützt auf Art. 114 ZGB auf Scheidung. Er beantragte sodann im November 2019 dem Bezirksgericht, die Scheidung sei als Teilentscheid im Scheidungspunkt auszusprechen. Das Bezirksgericht wies den Antrag ab. Das daraufhin angerufene Kantonsgericht hiess ihn dagegen gut und schied die Ehe der Parteien. Dagegen wehrt sich A.A. mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie rügt eine Verletzung von Art. 283 ZPO.
Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 298 entschieden, dass der in Art. 283 Abs. 1 ZPO verankerte Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausschliesst, wenn
- die Ehegatten einem solchen zustimmen; oder
- das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt.
Widersetzt sich ein Ehegatte zwar nicht der Scheidung, aber dem Teilurteil, muss eine Interessenabwägung vorgenommen...
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