Art. 88 Abs. 1 IPRG sieht eine subsidiäre Zuständigkeit der schweizerischen Behörden vor für den Fall, dass sich die ausländischen Behörden – nicht nur des Wohnsitzstaates, sondern auch anderer ausländischer Staaten, insbesondere des Heimatstaates – nicht mit dem in der Schweiz gelegenen Nachlass eines Ausländers mit letztem Wohnsitz im Ausland befassen. Im Falle einer rechtlichen Untätigkeit genügt der Nachweis der ausländischen Rechtsnormen, welche die Nichtbefassung vorsehen; ein Nachweis der tatsächlichen Inaktivität entfällt.