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Erbschaftsverwaltung

Der nachlässige Testator und die unerwünschte Ersatzerbin

Kommentierung
Nachlassabwicklung

Cour de Justice, Urteil DAS/154/2024 vom 3. Juli 2024

A und B fochten vor Obergericht die Einsetzung der Erbschaftsverwaltung sowie die vorläufige Auslegung des Testaments im Nachlass von E an. E war bei Erstellung des Testaments mit F verheiratet gewesen und hatte F als Alleinerbin und deren Tochter als Ersatzerbin eingesetzt. Bei seinem Tod war er von F geschieden und unterdessen mit A verheiratet, mit der er die gemeinsame Tochter B hatte. Das Testament hatte er wohl anzupassen vergessen. Die Justice de Paix erachtete in ihrer vorläufigen Auslegung F als Erbin im Nachlass von E. A und B beantragten vor Obergericht die Feststellung ihrer Alleinerbenstellung. Der Beitrag nimmt dieses Urteil zum Anlass, die Problematik vergessener Testamente zu beleuchten.
Désirée von Grünigen
iusNet ErbR 28.10.2024

Scheidung, Wiederverheiratung und ein «vergessenes» Testament

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der Erblasser hatte mit Testament von 1961 seine damalige Ehefrau F. als Alleinerbin und deren Tochter als Ersatzerbin eingesetzt. Zudem hinterliess er als gesetzliche Erben seine dritte Ehefrau und eine gemeinsame Tochter. Da Fragen des materiellen Rechts im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten sind, konnten die Justice de Paix (Eröffnungsbehörde) und folglich auch die Cour de Justice auf Berufung der gesetzlichen Erben nicht darüber befinden, ob das Testament hinfällig sei und wem letztlich Erbenstellung zukommt. Es bleibt bei der Feststellung, dass zwar die Ex-Ehefrau gemäss Art. 120 Abs. 3 ZGB die Begünstigung aus dem Testament verloren habe; prima facie sei aber davon auszugehen, dass aufgrund der Ersatzverfügung die Erbschaft der Tochter der Ex-Ehefrau anfallen soll. Zu Recht wurde die Erbschaftsverwaltung angeordnet, da die Identität der Tochter der Ex-Ehefrau unbekannt ist. Trotz zweier erfolgloser Erbenrufe wäre es verfrüht, diese aufzuheben, zumal weder die Einjahresfrist abgelaufen ist noch feststeht, ob die Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt der zu beseitigenden Unsicherheit angemessen war.
iusNet ErbR 19.08.2024

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Für die Frage, ob ein durch einen Rechtsanwalt ausgeübtes Willensvollstreckermandat den Berufspflichten eines Rechtsanwalts unterliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend, ob der Anwalt im Hinblick auf seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Willensvollstrecker eingesetzt wurde. Wurde einem Anwalt das Erbschaftsverwaltungsmandat übertragen, weil er als Willensvollstrecker grundsätzlich Anspruch darauf hatte, erscheint das Erbschaftsverwaltungsmandat als eine aus dem Willensvollstreckermandat abgeleitete Funktion und ist ebenfalls den Berufsregeln des BGFA zu unterstellen, sofern die Willensvollstreckertätigkeit diesen Pflichten unterstellt ist.
iusNet ErbR 24.04.2023

Erbschein: Ausstellung trotz Einsprache?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Ausstellung eines Erbscheins ist nur zu verweigern, wenn die Erbberechtigung der betroffenen Personen bestritten wird, wobei die Erbberechtigung der gesetzlichen Erben nicht bestritten werden kann. Ist zudem im Zeitpunkt der Einsprache bereits klar, dass sich am Kreis der Erben nichts mehr ändern kann, vermag der Erbschein seinen Zweck, sämtliche Erben auszuweisen, damit sie die Erbschaft in Besitz nehmen und provisorisch darüber verfügen können, vollumfänglich zu erfüllen und ist trotz Einsprache auszustellen.
iusNet ErbR 30.03.2023

Anordnung sichernder Massnahmen in Bezug auf Vermögenswerte, deren Zugehörigkeit zum Nachlass bestritten ist

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten und dem Zuwachs (Zinse, Früchte etc.) auch die Vermögensgegenstände, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden. Das Palais N. in Polen stand zwar im Zeitpunkt des Todes von K. noch im Eigentum des polnischen Fiskus. A. erwarb daran jedoch aufgrund ihrer Eigenschaft als Erbin der verstorbenen K. zunächst ein Nutzniessungsrecht und später ein Eigentumsrecht. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde gegen die vor diesem Hintergrund insbesondere mit Blick auf das Palais angeordneten erbgangssichernden Massnahmen mangels ausreichender Begründung nicht ein.
iusNet ErbR 20.03.2023

Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei Erbschaft mit Auslandsbezug/Verspätung des Gesuchs?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die kantonale Instanz vertrat die Auffassung, dass die Erbschaftsverwaltung in den Anwendungsbereich von Art. 89 IPRG falle, da ihr Zweck darin bestehe, den Zustand und den Wert des Vermögens des Verstorbenen zu erhalten. Im vorliegenden Fall sei die Erbschaftsverwaltung zwar verspätet beantragt worden, dieser Umstand nehme der beantragten Massnahme aber nicht ihren Schutzcharakter. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde, mit der die Ehefrau und der Sohn des Verstorbenen die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung fordern, nicht ein, da die qualifizierten Rügeanforderungen nicht erfüllt sind.
iusNet ErbR 30.09.2021

Erbenbescheinigung zu Unrecht verweigert, Erbschaftsverwaltung aber dennoch zumindest nicht willkürlich

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Stehen die Nachkommen des Erblassers als alleinige Erben fest und ist Gegenstand der Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbenbescheinigung nur die Zuwendung der durch Pflichtteilssetzung frei gewordenen verfügbaren Quote an einen von ihnen, steht dies der Ausstellung einer Erbenbescheinigung nicht entgegen. Daran ändert auch eine kantonale Praxis, gemäss welcher in der Erbenbescheinigung Angaben zum Erbteil gemacht werden, nichts. Denn diese gehören nicht zum notwendigen Inhalt und bleiben ohne rechtliche Bedeutung.
iusNet ErbR 21.06.2021

Zu Unrecht angeordnete Erbschaftsverwaltung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB hat die Behörde nach Einlieferung der Verfügung den provisorischen Besitz am Nachlass zu regeln. Grundsätzlich ist die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen. Die Erbschaftsverwaltung kann ausnahmsweise und als Massregel zur Sicherung des Erbgangs im Falle eines Interessenkonflikts oder einer möglichen Gefährdung der Rechte anderer Erben oder Dritter angeordnet werden.
iusNet ErbR 16.03.2021

Aktivlegitimation, Passivlegitimation und notwendige Streitgenossenschaft bei Anfechtung der Einsetzung eines Erbschaftsverwalters

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung
Bei der Anfechtung der Anordnung der Erbschaftsverwaltung durch einen Erben müssen alle Miterben ins Recht gefasst werden (notwendige passive Streitgenossenschaft). Da im summarischen Verfahren die Untersuchungs- und die Offizialmaxime anwendbar sind und Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich gemäss Art. 256 ZPO abänderbar sind, erwies es sich in casu als gerechtfertigt, den nicht genannten Miterben von Amtes wegen als Gegenpartei zu behandeln.
iusNet ErbR 07.09.2020

Kraftloserklärung einer Erbbescheinigung / Abänderung von Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Erbbescheinigung ist ein provisorischer Legitimationsausweis ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Erbberechtigung. Sie wird aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge ausgestellt und ist als Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich abänderbar, sobald sie sich als materiell unrichtig erweist. Die materielle Unrichtigkeit bezieht sich nicht auf die materielle Rechtslage, sondern die Erbbescheinigung ist nur zu korrigieren, wenn sich dies durch Urkunden, aufgrund derer die Behörde zur Ausstellung gehalten ist, aufdrängt.
iusNet ErbR 20.08.2020

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