Zu Unrecht angeordnete Erbschaftsverwaltung
Zu Unrecht angeordnete Erbschaftsverwaltung
Zu Unrecht angeordnete Erbschaftsverwaltung
P., kinderlos, verstarb 2020 mit letztem Wohnsitz in Genf. Mit Testament von 2008 hatte er seine damalige Lebensgefährtin und nachmalige Ehefrau A. zur Alleinerbin eingesetzt, wobei er für den Fall ihres Vorversterbens seinen Neffen G. oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, seinen Neffen G. als Ersatzerben vorsah. Im August 2020 setzte Notar O. die Erben von P. über dieses Testament in Kenntnis und wies auf die Möglichkeit der Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung hin. Am 7. September 2020 erhob B., Neffe des Verstorbenen, Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung an A. und verlangte die Einsetzung eines Erbschaftsverwalters. Zur Begründung brachte er vor, das Testament entspreche nicht dem Willen des Verstorbenen, wie er ihm vom Verstorbenen mitgeteilt worden sei. Die Justice de Paix gab dem Gesuch mit Entscheid vom 6. Oktober 2020 statt und ernannte RA N. zum Erbschaftsverwalter. Mit Berufung verlangt die Witwe die Aufhebung des Entscheids. Ferner sei ihr die Erbschaft einstweilen zu überlassen. In casu sei keiner der Fälle, für die Art. 554 Abs. 1 ZGB die Anordnung der Erbschaftsverwaltung vorsehe, gegeben.
Gemäss Art...
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