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Provisorisches Besitz am Nachlass

Zu Unrecht angeordnete Erbschaftsverwaltung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB hat die Behörde nach Einlieferung der Verfügung den provisorischen Besitz am Nachlass zu regeln. Grundsätzlich ist die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen. Die Erbschaftsverwaltung kann ausnahmsweise und als Massregel zur Sicherung des Erbgangs im Falle eines Interessenkonflikts oder einer möglichen Gefährdung der Rechte anderer Erben oder Dritter angeordnet werden.
iusNet ErbR 16.03.2021