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Ansprüche aus Verfügungen von Todes bei Scheidung

Der nachlässige Testator und die unerwünschte Ersatzerbin

Kommentierung
Nachlassabwicklung

Cour de Justice, Urteil DAS/154/2024 vom 3. Juli 2024

A und B fochten vor Obergericht die Einsetzung der Erbschaftsverwaltung sowie die vorläufige Auslegung des Testaments im Nachlass von E an. E war bei Erstellung des Testaments mit F verheiratet gewesen und hatte F als Alleinerbin und deren Tochter als Ersatzerbin eingesetzt. Bei seinem Tod war er von F geschieden und unterdessen mit A verheiratet, mit der er die gemeinsame Tochter B hatte. Das Testament hatte er wohl anzupassen vergessen. Die Justice de Paix erachtete in ihrer vorläufigen Auslegung F als Erbin im Nachlass von E. A und B beantragten vor Obergericht die Feststellung ihrer Alleinerbenstellung. Der Beitrag nimmt dieses Urteil zum Anlass, die Problematik vergessener Testamente zu beleuchten.
Désirée von Grünigen
iusNet ErbR 28.10.2024

Scheidung, Wiederverheiratung und ein «vergessenes» Testament

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der Erblasser hatte mit Testament von 1961 seine damalige Ehefrau F. als Alleinerbin und deren Tochter als Ersatzerbin eingesetzt. Zudem hinterliess er als gesetzliche Erben seine dritte Ehefrau und eine gemeinsame Tochter. Da Fragen des materiellen Rechts im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten sind, konnten die Justice de Paix (Eröffnungsbehörde) und folglich auch die Cour de Justice auf Berufung der gesetzlichen Erben nicht darüber befinden, ob das Testament hinfällig sei und wem letztlich Erbenstellung zukommt. Es bleibt bei der Feststellung, dass zwar die Ex-Ehefrau gemäss Art. 120 Abs. 3 ZGB die Begünstigung aus dem Testament verloren habe; prima facie sei aber davon auszugehen, dass aufgrund der Ersatzverfügung die Erbschaft der Tochter der Ex-Ehefrau anfallen soll. Zu Recht wurde die Erbschaftsverwaltung angeordnet, da die Identität der Tochter der Ex-Ehefrau unbekannt ist. Trotz zweier erfolgloser Erbenrufe wäre es verfrüht, diese aufzuheben, zumal weder die Einjahresfrist abgelaufen ist noch feststeht, ob die Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt der zu beseitigenden Unsicherheit angemessen war.
iusNet ErbR 19.08.2024