Ungültigkeit eines Vertrags über die Übertragung von Aktien, ungerechtfertigte Bereicherung: Aktivlegitimation eines einzelnen Erben
Ungültigkeit eines Vertrags über die Übertragung von Aktien, ungerechtfertigte Bereicherung: Aktivlegitimation eines einzelnen Erben
Ungültigkeit eines Vertrags über die Übertragung von Aktien, ungerechtfertigte Bereicherung: Aktivlegitimation eines einzelnen Erben
F. starb im April 2004. Als einzige Erben hinterliess er seine Ehefrau B. und seinen Sohn C. In seinem Nachlass befanden sich 24 von 50 Namenaktien der I. AG; die weiteren 26 Aktien wurden von der G. AG gehalten. Am 26. März 2013 trat die Erbengemeinschaft des F., vertreten durch B. und C., ihre Aktien zum Preis von CHF 6 Mio. an die G. AG ab. D. trat dabei als «tiers-séquestre» auf. Anschliessend wurde der Nachlass von F. geteilt.
2016 fusionierte die G. AG mit der I. AG und wurde zur E. AG. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 an die E. AG sowie an C. und D. erklärte B., die angab, sowohl in ihrem eigenen Namen als auch im Namen der Erbengemeinschaft zu handeln, den Vertrag über die Übertragung der Aktien vom 26. März 2013 wegen Willensmangels für ungültig. Am 23. Oktober 2018 reichte sie sodann eine Klage gegen die E. AG, C. und D. ein. Unter Hinweis darauf, dass sie sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Erbengemeinschaft handle, beantragte sie die Feststellung der Ungültigkeit des Vertrags über die Übertragung der Aktien und die Verurteilung der E. AG zur Zahlung von CHF 3 600 000 aus ungerechtfertigter Bereicherung. Sie macht...
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