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Einfache Streitgenossenschaft

Sicherstellung der Parteientschädigung im Rahmen einer Stufenklage (Auskunftserteilung/Erbteilung)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Stufenklagen verbinden ein Hilfsrechtsbegehren auf Informationserteilung mit einem Hauptrechtsbegehren auf Leistung desjenigen Betrags, der sich aufgrund der Information ergibt. Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB begründen weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft. Bei der Erbteilungsklage bilden nach der überwiegenden Lehrmeinung mehrere gemeinsam klagende Erben eine einfache Streitgenossenschaft. Passivlegitimiert sind alle Erben, welche nicht auf Klägerseite mitwirken. Zusammen bilden sie eine notwendige Streitgenossenschaft. Bei einer einfachen Streitgenossenschaft beurteilt sich die Kautionspflicht jedes einzelnen Streitgenossen unabhängig von den übrigen Streitgenossen.
iusNet ErbR 12.09.2023

Ungültigkeit der Klagebewilligung (einfache Streitgenossenschaft; Säumnis einer der beklagten Parteien)

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht bestätigt einen Entscheid, mit dem eine Klagebewilligung, die ausgestellt worden war, ohne dass ein Schlichtungsversuch stattgefunden hatte, für ungültig befunden wurde. Vorliegend bestand sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite eine einfache Streitgenossenschaft. Allein gestützt auf die Säumnis einer der beklagten Parteien durfte der Friedensrichter daher die Klagebewilligung nicht ausstellen. Aufgrund des Streitwerts hätten die Parteien zwar auf das Schlichtungsverfahren verzichten können. Tun sie dies aber – wie im vorliegenden Fall – nicht, besteht kein Grund, die qualitativen Anforderungen an die Schlichtungsverhandlung zu reduzieren.
iusNet ErbR 06.12.2022

Versterben des Beklagten während hängigem Verfahren

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Stirbt die beklagte Partei während des hängigen Verfahrens, so treten die nicht ausschlagenden Erben als einfache Streitgenossen in den hängigen Prozess ein. Der Parteiwechsel ist ohne Zustimmung der Parteien möglich, da er aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift erfolgt. Einem Vorgehen nur mehr gegen einzelne der einfachen Streitgenossen steht das materielle Recht nicht entgegen, doch liegt diesfalls wiederum ein Parteiwechsel vor, der mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die Zustimmung aller Parteien voraussetzt.
iusNet ErbR 07.04.2021