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Versterben des Beklagten während hängigem Verfahren

Versterben des Beklagten während hängigem Verfahren

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen

Versterben des Beklagten während hängigem Verfahren

Die A. AG reichte betreffend eine Forderung gegen B. ein Schlichtungsgesuch ein. Nachdem die Schlichtungsverhandlung gescheitert war, stellte ihr das Friedensrichteramt die Klagebewilligung aus. Da B. kurz darauf verstarb, fasste die A. AG mit ihrer Klage C., eine der beiden Töchter und einzigen gesetzlichen Erbinnen von B., ins Recht. Die Vorinstanz erwog, die Klagebewilligung weise B. als Beklagten aus. Mit dem Tod von B. würden die Mitglieder der Erbengemeinschaft, in casu die beiden Töchtern, qua Universalsukzession Partei im hängigen Prozess. Da nur C. ins Recht gefasst worden sei, bestehe keine eigentliche Parteiidentität zwischen Klagebewilligung und Klage, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Dagegen erhob die A. AG Berufung. Sie macht geltend, Trägerin der Rechte und Pflichten sei nicht die Erbengemeinschaft, sondern die einzelnen Erben, die gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB für die Schulden solidarisch hafteten. 

Das Obergericht hält vorab fest, dass die Thematisierung der Parteiidentität in casu nicht zielführend sei, denn wie die A. AG zu Recht vortrage, könne bei einer Rechtsnachfolge ohnehin nicht von Parteiidentität die...

iusNet ErbR 07.04.2021

 

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