Stirbt die beklagte Partei während des hängigen Verfahrens, so treten die nicht ausschlagenden Erben als einfache Streitgenossen in den hängigen Prozess ein. Der Parteiwechsel ist ohne Zustimmung der Parteien möglich, da er aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift erfolgt. Einem Vorgehen nur mehr gegen einzelne der einfachen Streitgenossen steht das materielle Recht nicht entgegen, doch liegt diesfalls wiederum ein Parteiwechsel vor, der mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die Zustimmung aller Parteien voraussetzt.