iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Prozessrechtliche Fragen

Prozessrechtliche Fragen

Prozessrechtliche Fragen

Willensvollstreckerzeugnis / Formelle Rechtsverweigerung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Grundsätzlich stellt die Verweigerung der Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG dar, da das Zeugnis nur deklaratorischen Charakter hat. Eine Ausnahme ist jedoch zuzulassen, wenn die kantonale Behörde selbst prüft, ob der Willensvollstrecker gültig eingesetzt worden ist, ohne die endgültige Auslegung der Verfügung von Todes wegen durch den ordentlichen Richter in einem späteren Verfahren vorzubehalten. Die Frage war aber insofern nicht von Bedeutung, als der Beschwerdeführer im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen konnte. Bejaht wurde eine formelle Rechtsverweigerung, da die Vorinstanz nicht über die vom Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung entschieden hatte.
iusNet ErbR 07.06.2022

Gerichtskostenvorschuss / Ratenzahlung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Gerade, wenn kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, liegt es nach der Rechtsprechung bei der Festlegung des Kostenvorschusses im Ermessen des Gerichts, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien Rücksicht zu nehmen. Das Gericht kann insb. von der Möglichkeit eines (Teil-)Verzichts Gebrauch machen oder ggf. Ratenzahlungen gewähren. Ob ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung besteht, konnte offenbleiben, da der Beschwerdeführer es versäumt hatte, schon vor Obergericht den Vorwurf zu erheben, die erste Instanz habe sich in unzulässiger Weise über von ihm geltend gemachte veränderte Verhältnisse hinweggesetzt.
iusNet ErbR 26.04.2022

Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Behörden- und Gerichtsorganisation ist grundsätzlich Sache der Kantone, wobei das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nur i.Z.m. einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft. Die Zuständigkeit bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker war im Kanton Glarus bisher nicht explizit geregelt. Der Entscheid der Vorinstanz, welche die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums aus einer analogen Anwendung der Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft herleitet, erweist sich nicht als willkürlich.
iusNet ErbR 26.04.2022

Auf die Protokollierung einer Ausschlagungserklärung anwendbares Verfahrensrecht

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Da die Protokollierung der Ausschlagungserklärung nicht zwingend einem Gericht vorbehalten ist, sondern der Kanton in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei ist, richtet sich das betreffende Verfahren nach kantonalem Recht. Verweist das kantonale Recht diesbezüglich auf die ZPO, kommen deren Bestimmungen als kantonales Recht zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügte, wird aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts gegenüber kantonalem Recht auf die Beanstandungen gegen die verweigerte Aufhebung des Entscheids in Sachen Vormerknahme der Ausschlagung nicht eingetreten.
iusNet ErbR 21.02.2022

Einsetzung eines Erbenvertreters – Verlegung der Prozesskosten

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassverwaltung
Das Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters ist gegen alle nicht als Gesuchsteller auftretenden Erben zu richten, da der einzusetzende Erbenvertreter für alle Erben handelt. Da sich vorliegend nur zwei der vier passivlegitimierten Erben gegen das Gesuch stellten und das Verfahren durch deren Verhalten ausgelöst worden war, entschied das Kantonsgericht, dass es unbillig wäre, die anderen beiden Erben einen Teil der Kosten mittragen zu lassen.
iusNet ErbR 21.02.2022

Anfechtung eines den Antrag auf Sistierung des Schlichtungsverfahrens gutheissenden Entscheids

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Beim Entscheid, mit dem die Sistierung des Schlichtungsverfahrens wegen bestehender Rechtshängigkeit bestätigt wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde gegen diesen scheitert daran, dass die Beschwerdeführer fordern, die Sache wegen Säumnis der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung abzuschreiben, der Gegenstand der angefochtenen Verfügung jedoch die Sistierung des Schlichtungsverfahrens und nicht dessen Schicksal war. Das Bundesgericht könnte daher keinen Endentscheid fällen. Selbst die Klagebewilligung hätte es nicht erlaubt, Beschwerde zu führen, denn die Klagebewilligung stellt – abgesehen vom Spruch über die Kosten – keinen anfechtbaren Entscheid dar.
iusNet ErbR 21.02.2022

Der einzelne Erbe als Nebenintervenient gemäss Art. 74 ZPO

Kommentierung
Prozessrechtliche Fragen

BGer, Urteil 4A_147/2021 vom 27. Oktober 2021 = BGE 147 III 537

Das Prinzip des gemeinsamen Handelns führt bei Uneinigkeit unter den Erben oftmals zu festgefahrenen Blockaden. Die Bundesgerichtspraxis hat in zahlreichen Fällen aufgrund der Schwerfälligkeit der Erbengemeinschaft Alleingänge einzelner Erben gutgeheissen. In einem neueren Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein einzelner Erbe als Nebenintervenient in einem von einem Willensvollstrecker geführten, nichterbrechtlichen Aktivprozess zuzulassen ist. Es sah dabei keinen Widerspruch zwischen dem in Erbengemeinschaften geltenden Prinzip des gemeinsamen Handelns und der Nebenintervention des einzelnen Erben und hiess dessen Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs gut.
Jonas Kipfer-Berger
iusNet ErbR 21.02.2022

Gesuch des Willensvollstreckers um Behebung eines Organisationsmangels in einer AG, die Teil des Nachlasses ist / Nebenintervention eines einzelnen Erben

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht entschied, dass das Gesuch eines einzelnen Erben, einem vom Willensvollstrecker eingeleiteten Prozess zur Behebung eines Mangels in der Organisation einer Aktiengesellschaft, bei welcher die der Erbengemeinschaft angehörenden Erben gemeinsam der Aktionär sind, als Nebenintervenient beitreten zu dürfen, gutzuheissen sei. Es betont jedoch, dass diese Lösung nicht auf alle Verfahren übertragbar sei. Ein notwendiger Streitgenosse kann nicht generell allein intervenieren. Andernfalls wäre er als Intervenient bessergestellt denn als Kläger.
iusNet ErbR 02.12.2021

Ungültigkeit eines Vertrags über die Übertragung von Aktien, ungerechtfertigte Bereicherung: Aktivlegitimation eines einzelnen Erben

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
- aktualisiert - 
Schliesst eine Erbengemeinschaft mit einem Dritten einen Vertrag über die Abtretung von Aktien, die zum Nachlass gehören, werden die Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich Inhaber der aus dem Vertrag fliessenden Rechte und Pflichten und sie können als notwendige Streitgenossen grundsätzlich nur gemeinsam klagen oder beklagt werden. Daran ändert – wie im zu beurteilenden Fall geschehen – die Auflösung der Erbengemeinschaft infolge Teilung nichts. Da keine Ausnahme anwendbar war, hätten die Miterben bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ungültigkeit des Vertrags wegen Willensmangels gemeinsam vorgehen müssen. – Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil der Cour de Justice mit substituierter Begründung ab.
iusNet ErbR 02.12.2021

Seiten