Anfechtung eines von der Erbengemeinschaft geschlossenen Vertrags wegen Willensmangels durch eine Miterbin allein
Anfechtung eines von der Erbengemeinschaft geschlossenen Vertrags wegen Willensmangels durch eine Miterbin allein
Anfechtung eines von der Erbengemeinschaft geschlossenen Vertrags wegen Willensmangels durch eine Miterbin allein
E. (48%) und die F. Holding SA (52%) waren die Aktionäre der G. SA, die Eigentümerin einer Liegenschaft in Genf war. Nach dem Tod von E. gingen die Aktien von E. an der G. SA ins Eigentum seiner Erben, d.h. seiner Ehefrau A. und seines Sohns C. über. Mit Vertrag über die Übertragung von Aktien vom 26. März 2013 verkauften A. und C. die genannten Aktien der F. Holding AG zum Preis von CHF 6 Mio. Notar D. trat dabei als «tiers-séquestre» auf. Im Anschluss an den Verkauf teilten die beiden Erben den Nachlass. 2016 fusionierte die F. Holding SA mit der G. SA zur B. SA.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 erklärte A. – die angab, sowohl im eigenen Namen als auch für die Erbengemeinschaft zu handeln – den Vertrag vom März 2013 wegen Willensmangels für ungültig, wobei sie dieses Schreiben je separat an die B. AG, C. und D. adressierte. Ebenfalls am 1. Februar 2018 reichte A. ein Schlichtungsgesuch gegen die B. AG, C. und D. ein und erhob nach Scheitern des Schlichtungsversuchs am 23. Oktober 2018 Klage. Unter Hinweis darauf, dass sie sowohl in eigenem Namen als auch für die Erbengemeinschaft handle, beantragte sie die Feststellung der Ungültigkeit...
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