Das Bundesgericht befand, dass eine Erbin, die mit an die Käuferin und an den Miterben gerichteter, alleine abgegebener Erklärung einen namens der Erbengemeinschaft abgeschlossenen Kaufvertrag wegen Willensmangels für ungültig erklärt, legitimiert ist, die Klage auf Feststellung der Ungültigkeit des fraglichen Vertrags allein zu erheben. Hingegen steht das Recht, zu erklären, einen namens der Erbengemeinschaft abgeschlossenen Vertrag wegen Willensmangels nicht halten zu wollen, allen Erben als Gesamthänder gemeinsam zu. Gültig ausgeübt werden kann es daher grundsätzlich nur von allen Erben gemeinsam.