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Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

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Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

A. verstarb 2020 in Genf. Als einzige Erben hinterliess er seine Ehefrau B. sowie seine Söhne C., D. und E. Am 20. April 2023 reichten C. und D. bei der Justice de Paix ein Gesuch ein um Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft i.S.v. Art. 576 ZGB und, nachdem dies geschehen sei, um Vormerknahme, dass sie die Erbschaft i.S.v. Art. 566 Abs. 1 ZGB ausschlagen. Mit Entscheid vom 22. Mai 2023 wies die Justice de Paix das Gesuch ab. Der Berufung von C. und D. gegen diesen Entscheid an die Cour de Justice (Vorinstanz) war ebenfalls kein Erfolg beschieden (Urteil DAS/224/2023 vom 25. September 2023, iusNet ErbR 12.10.2023). Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 30. Oktober 2023 halten C. und D. an ihrem A fest. 

Das Bundesgericht ruft vorab Folgendes in Erinnerung: Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 1 und 2 ZGB). Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde eine Fristverlängerung...

iusNet ErbR 12.04.2024

 

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