Verletzung des Pflichtteils durch ehegüterrechtliche Begünstigung
Verletzung des Pflichtteils durch ehegüterrechtliche Begünstigung
Verletzung des Pflichtteils durch ehegüterrechtliche Begünstigung
A. bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen (EL). Im August 2017 teilte sein Beistand der AHV-Ausgleichskasse mit, dass A.s Vater B. gestorben sei. Mit Verfügung vom Dezember 2017 setzte die Ausgleichskasse die EL neu fest. Im Januar 2018 wies der Beistand die Ausgleichskasse darauf hin, dass bei der Berechnung der EL ein Pflichtteil von A. am Nachlass des Vaters berücksichtigt worden sei, obwohl der Ehe- und Erbvertrag der Eheleute B. vorsehe, dass der Vorschlag vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zufallen solle. Die EL seien dementsprechend anzupassen. Die Ausgleichskasse bemass die EL mit Verfügung vom Februar 2018 neu, wobei sie nach wie vor einen – wenn auch nach unten korrigierten – Pflichtteil von A. berücksichtigte. Nachdem der dagegen erhobenen Einsprache nur zum Teil Erfolg beschieden war, erhebt A. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Streitig ist, ob die Ausgleichskasse bei der Berechnung der EL zu Recht eine unverteilte Erbschaft berücksichtigte.
A. macht geltend, sämtliches eheliche Vermögen sei der Errungenschaft zuzuordnen. Da gemäss Ehevertrag der gesamte Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen sei, verbleibe in casu...
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