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Passivlegitimation

(Un-)Verbindlichkeit der Prozessabstandserklärung hinsichtlich des Erbteilungsprozesses

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht hat die vorinstanzliche Ansicht, gemäss welcher B einem zur Anfechtung berechtigenden Grundlagenirrtum unterlegen sei, verworfen und entschieden, dass B rechtswirksam den Prozessabstand erklärt habe. Der Entscheid ist im Ergebnis zwar vertretbar, überzeugt jedoch in der Begründung nicht vollends.
Nicolai Brugger
iusNet ErbR 30.08.2021

Rechtswirksamkeit einer antizipierten Prozessabstandskerklärung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Die Praxis lässt eine Ausnahme vom Grundsatz zu, dass sich die Erbteilungsklage gegen alle Erben zu richten hat, wenn ein Erbe erklärt, sich dem Urteil zu unterziehen, wie auch immer es ausfällt. Diese Erklärung ist an keine Formvorschriften gebunden und, da das Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit begründet, bereits in diesem Verfahrensabschnitt zulässig. Sie kann wegen Irrtums angefochten werden, wobei eine auf Hoffnung gründende spekulative Erwartung wie die Annahme, es würden in einem Erbteilungsprozess keine Forderungen gestellt, keine objektiv wesentliche Grundlage i.S. von Art. 23 OR ist.
iusNet ErbR 17.05.2021

Passivlegitimation bei der Ungültigkeitsklage in Bezug auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Das Bundesgericht entschied, dass der Willensvollstrecker alleine in einem Ungültigkeitsprozess betreffend eine erblasserische Anordnung der Willensvollstreckung passivlegitimiert sei, da die Erben und Vermächtnisnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf die tatsächliche Durchführung der angeordneten Willensvollstreckung hätten. Damit fiel der höchstrichterliche Entscheid zugunsten der Prozessökonomie aus.
Nicolai Brugger
Shqipe Behluli
iusNet ErbR 25.02.2020

Passivlegitimation bei Ungültigkeitsklage gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Bei der Klage auf Ungültigerklärung der Willensvollstreckung besteht keine notwendige passive Streitgenossenschaft; es genügt, die Klage gegen den Willensvollstrecker zu richten. Mit der auf die Parteien beschränkten Wirkung des Urteils über eine Ungültigkeitsklage ist nicht gesagt, dass die Ungültigerklärung nicht auch für Dritte von Bedeutung sein kann. Das von einem Erben erstrittene gutheissende Urteil schliesst das Handeln des Willensvollstreckers nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch gegenüber allen am Prozess nicht beteiligten Erben und Begünstigen aus.
iusNet ErbR 17.02.2020