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Passivlegitimation bei Ungültigkeitsklage gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers

Passivlegitimation bei Ungültigkeitsklage gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Passivlegitimation bei Ungültigkeitsklage gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers

5A_984/2018 (publiziert)

Die Erblasserin C. hatte sowohl im mit ihren drei Kindern A., D. und E. abgeschlossenen Erbvertrag als auch in ihrem Testament F. und B. als Willensvollstrecker eingesetzt. Im Juni leitete A. gegen den Willensvollstrecker B. und seine Miterben D. und E. ein Schlichtungsverfahren mit dem Begehren um Absetzung des Willensvollstreckers ein, welches jedoch ergebnislos endete. In der Folge reichte A. beim Zivilkreisgericht gegen B., nicht jedoch gegen seine Geschwister Klage ein mit dem Begehren, B. sei als Willensvollstrecker abzusetzen und die entsprechenden Klauseln im Erbvertrag und im Testament seien aufzuheben. Sowohl das Zivilkreisgericht als auch das Kantonsgericht (Vorinstanz) wiesen die Klage wegen fehlender Passivlegitimation des allein eingeklagten Willensvollstreckers ab. Das Kantonsgericht hielt dabei zunächst fest, dass die Ungültigkeitsklage eine Gestaltungsklage sei, die aber gemäss Rechtsprechung und Lehre ausnahmsweise nur Wirkung zwischen den Parteien entfalte. In Bezug auf die Absetzung des Willensvollstreckers würde dies zum nicht erwünschten Resultat führen, dass der Willensvollstrecker für die nicht am Prozess beteiligten Parteien im Amt bliebe. Die Absetzung des Willensvollstreckers stelle eine unteilbare Einheit dar, weshalb von einer passiven notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen sei (vgl. Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Urteil 400 18 58 vom 14. August 2018). Den Interessen der übrigen Bedachten, dass der eingesetzte Willensvollstrecker – insbesondere in hochstrittigen Angelegenheiten – im Amt bleibe, würde die Möglichkeit der Nebenintervention nicht genügend Rechnung tragen. Dagegen erhob A. Beschwerde ans Bundesgericht. 

Das Bundesgericht ruft vorab in Erinnerung, dass eine Verfügung von Todes wegen vorbehältlich Nichtigkeit erst auf Klage hin aufgehoben wird. Aktivlegitimiert ist jeder, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 519 Abs. 2 und Art. 520 Abs. 3 ZGB), wobei die Klage gegen die Personen zu richten ist, die aus der angefochtenen Verfügung einen Vorteil ziehen. Wird die letztwillige Einsetzung des Willensvollstreckers angefochten, so ist Letzterer passivlegitimiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wirkt das Urteil über eine Ungültigkeitsklage nur zwischen den Parteien. Denn die Beteiligten sollen selber darüber entscheiden können, inwiefern sie eine Verfügung von Todes wegen gegen sich gelten lassen wollen; ferner fehlt es – anders als etwa bei den Familienstand betreffenden Klagen – an einem öffentlichen Interesse, das nach Erga-omnes-Wirkung verlangen würde. 

Aus der Inter-partes-Wirkung folgt, dass weder auf der Kläger- noch auf der Beklagtenseite eine notwendige Streitgenossenschaft besteht. Davon macht die Rechtsprechung eine Ausnahme, wenn der Gegenstand der angefochtenen Verfügung eine unteilbare Einheit bildet. 

Mit der auf die Parteien beschränkten Wirkung, so das Bundesgericht, sei die Rechtskraft gemeint, d.h., dass die Verfügung nicht als Ganzes, sondern nur bezüglich der angefochtenen Zuwendungen an die Beklagten aufgehoben werde. Damit sei freilich nicht gesagt, dass das Urteil nicht auch für Dritte von Bedeutung sein könne. Schon in BGE 44 II 107 sei festgehalten worden, dass die Absetzung der Willensvollstrecker auch für die Vermächtnisnehmer, deren Begünstigung unangefochten blieb, verbindlich sei, um auszuschliessen, dass die Willensvollstrecker sich weiterhin in die Liquidation des Nachlasses einmischten. Daraus folge, dass die Absetzung des Willensvollstreckers sich auch im Verhältnis zu allen anderen am Prozess nicht beteiligten Erben und Begünstigten auswirke. Auch die Lehre anerkenne, dass das Urteil nur die zwischen den Parteien streitige Verfügung mit für diese bindender Wirkung aufheben könne; betont werde aber gleichzeitig die Geltung für Dritte, soweit das Urteil für sie von Bedeutung sei. So werde die Meinung vertreten, dass die gegen den Willensvollstrecker gerichtete Klage eines einzelnen Erben auf Ungültigerklärung der letztwillig angeordneten Willensvollstreckung im Falle der Gutheissung zum Dahinfallen von dessen Einsetzung führe, was von allen Beteiligten zu beachten sei. Zum gleichen Ergebnis dürften Autoren gelangen, die eine Erga-omnes-Wirkung forderten oder die die Passivlegitimation des Willensvollstreckers allein befürworteten, wenn nur die Willensvollstreckung angefochten werde.

Unzutreffend sei auch die Auffassung der Vorinstanz, dass es keine einschlägige Rechtsprechung zur Frage gebe. Auf BGE 44 II 107, wo auf den Einbezug sämtlicher Interessierten verzichtet und die Wirkung auch gegenüber nichteinbezogenen Begünstigten angeordnet wurde, ist bereits hingewiesen worden. Dieses Urteil werde gestützt durch BGE 51 II 49 und das Ergebnis bestätigt durch BGE 90 II 376. An dieser Praxis sei festzuhalten; das Gesetz lasse keinen Zweifel daran, dass der Einbezug aller Erben weder nötig noch erwünscht sei; ausschweigen tue es sich einzig zur Frage, wie weit sich die Urteilswirkung in persönlicher Hinsicht erstrecke, weshalb die Lösung, wie gezeigt, auf dieser Ebene zu suchen sei. Im Übrigen gewähre das Gesetz den Erben und Bedachten keinen Anspruch auf Durchführung der Willensvollstreckung. Der Willensvollstrecker könne das Amt ablehnen, niederlegen oder er könne im Rahmen des Aufsichtsverfahrens abgesetzt werden. Deshalb bestehe auch kein Anspruch der Bedachten, in die Klage auf Ungültigkeit bezüglich dessen Einsetzung als notwendige Streitgenossen miteinbezogen zu werden. Zur Wahrung ihrer Rechte stünde ihnen ggf. die Möglichkeit der Nebenintervention gemäss Art. 74 ff. ZPO offen.
 

iusNet ErbR 17.02.2020