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Ungültigkeitsklage zur Absetzung eines Willensvollstreckers

Ungültigkeitsklage zur Absetzung eines Willensvollstreckers

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Ungültigkeitsklage zur Absetzung eines Willensvollstreckers

Die Erblasserin hatte sowohl im mit ihren drei Kindern A., D. und E. abgeschlossenen Erbvertrag als auch in ihrem Testament F. und B. als Willensvollstrecker eingesetzt. Im Juni leitete A. gegen den Willensvollstrecker B. und seine Miterben D. und E. ein Schlichtungsverfahren mit dem Begehren um Absetzung des Willensvollstreckers ein, welches jedoch ergebnislos endete. In der Folge reichte A. beim Zivilkreisgericht gegen B., nicht jedoch gegen seine Geschwister Klage ein mit dem Begehren, B. sei als Willensvollstrecker abzusetzen und die entsprechenden Klauseln im Erbvertrag und im Testament seien aufzuheben. Das Zivilkreisgericht wies die Klage wegen fehlender Passivlegitimation des allein eingeklagten Willensvollstreckers ab. Dagegen erhob A. Berufung.

Die Besonderheit liegt gemäss Kantonsgericht in der Ausgangslage. Denn die nach herrschender Lehre und Praxis allgemein anerkannte Rechtsnatur der Ungültigkeitsklage, die als Gestaltungsklage ausnahmsweise nur Wirkung zwischen den Parteien entfaltet, würde im Falle der Absetzung eines Willensvollstreckers dazu führen, dass der Willensvollstrecker gegenüber den nicht als Prozessparteien in das Verfahren miteinbezogenen Erben und Begünstigten im Amt bliebe. Das sei weder wünschbar noch praktikabel. 

Da die Frage der Passivlegitimation bei einer Ungültigkeitsklage auf Absetzung des Willensvollstreckers sich nicht direkt aus dem Wortlaut massgeblichen Bestimmung (Art. 519 ZGB) beantworten lasse, habe sich der Richter bei Auslegung an der Lehre und Gerichtspraxis zu orientieren. Soweit ersichtlich, sei die Frage weder vom Bundesgericht noch von einem kantonalen Gericht behandelt worden. In der Lehre fänden sich zwei unterschiedliche Meinungen: Die eine befürwortet, wie die Vorinstanz, die analoge Anwendung der vom Bundesgericht für vermögensrechtliche Ansprüche entwickelten Rechtsprechung der «unteilbaren Einheit», gemäss welcher im Sinne einer Ausnahme von der Inter-Partes-Wirkung der Ungültigkeitsklage alle Beteiligten als notwendige Streitgenossen in das Verfahren miteinbezogen werden müssen, wenn der Streitgegenstand eine unteilbare Einheit bildet. Gemäss der anderen Meinung, auf welche sich der Kläger beruft, ist bei der Absetzung des Willensvollstreckers von der strengen Inter-Partes-Wirkung abzuweichen und von der allgemein für Gestaltungsurteile geltenden Erga-omnes-Wirkung auszugehen. 

Nach der Einschätzung des Kantonsgerichts ist eine Tendenz zur ersten Lehrmeinung erkennbar, welche es für die überzeugendere hält. Zunächst lasse sich dem Leitentscheid des Bundesgerichts nicht entnehmen, dass diese Rechtsprechung auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkt wäre. Die Vorinstanz habe mit guten Gründen davon ausgehen dürfen, dass die Einsetzung bzw. Absetzung eines Willensvollstreckers als «unteilbare Einheit» zu betrachten sei, da ein Ergebnis mit unterschiedlichen Auswirkungen gegenüber am Verfahren beteiligten und am Verfahren nicht beteiligten Bedachten nicht akzeptabel wäre. Die Beteiligung sämtlicher Bedachter als notwendige Streitgenossen und damit als Hauptparteien erlaube es diesen zudem am besten, ihr Interesse am Fortdauern des Willensvollstreckermandats wahrzunehmen, das gerade in strittigen Verhältnissen vorliegen könne. Die Möglichkeit der Nebenintervention vermöge die Nachteile, die den nicht als Parteien ins Verfahren Miteinbezogenen entstünden, nicht auszugleichen. Die ausnahmsweise Erga-omnes-Wirkung missachte auch die von Lehre und Rechtsprechung anerkannte Inter-Partes-Wirkung der Ungültigkeitsklage. Schliesslich lasse sich auch aus dem von Kläger zitierten BGE 44 II 107 nichts zugunsten der Erga-omnes-Wirkung ableiten, zumal aus der Begründung des Bundesgerichts, welches sich im Rahmen einer Ungültigkeitsklage aufgrund behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers mit der Passivlegitimation des Willensvollstreckers auseinandersetzte, nicht hervorgehe, ob sich das Gericht überhaupt mit dieser Frage befasste.

Die Berufung wird abgewiesen.
 

iusNet ErbR 25.02.2019

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wirkt das Urteil über die Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung nur zwischen den Prozessparteien. Daraus folgt, dass weder auf Kläger- noch auf Beklagtenseite eine notwendige Streitgenossenschaft besteht. Das schliesst jedoch nicht aus, dass die auf Klage erfolgte Ungültigerklärung auch für nicht am Prozess beteiligte Erben und Begünstigte von Bedeutung ist.

Die Klage auf Ungültigerklärung ist gegen denjenigen zu richten, der aus der letztwilligen Verfügung zum Nachteil des Klägers Vorteile erbrechtlicher Art bezieht. Wird die Anordnung einer Willensvollstreckung angefochten, ist die Klage gegen den Willensvollstrecker zu richten. Das von einem Erben erstrittene gutheissende Urteil schliesst das Handeln des Willensvollstreckers nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch gegenüber allen am Prozess nicht beteiligten Erben und Begünstigen aus (BGer 5A_984/2018 vom 7.1.2020).