- aktualisiert -
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf. Es bejaht die Passivlegitimation des allein eingeklagten Willensvollstreckers und bestätigt die ältere Rechtsprechung, wonach die Ungültigerklärung der Willensvollstreckung auch für nicht am Prozess beteiligte Erben und Begünstigte die Einsetzung dahinfallen lässt.