Die Ausschlagungserklärung ist ein Gestaltungsrecht und als solches unwiderruflich. Die kantonale Praxis, die den Widerruf der Ausschlagungserklärung aus Praktikabilitätsgründen unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässt, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre. Selbst wenn man ihr folgen wollte, wäre vorliegend die erste Bedingung, nämlich die Zustimmung aller Erben zum Widerruf, nicht erstellt. Die angeblich falsche Vorstellung über die Vermögensverhältnisse eines Miterben, dessen finanzielle Zukunft mittels Ausschlagung sichergestellt werden sollte, stellt keinen wesentlichen Irrtum dar, der zu einer Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Willensmangels berechtigen würde.