Widerruf der Erklärung, das Willensvollstreckermandat niederzulegen
Widerruf der Erklärung, das Willensvollstreckermandat niederzulegen
Widerruf der Erklärung, das Willensvollstreckermandat niederzulegen
Mit einem ungewöhnlichen Fall hatte sich das Kantonsgericht Schwyz zu befassen: A. war von D. als Willensvollstreckerin eingesetzt worden. Im April 2019 wurde A. vom zuständigen Einzelrichter am Bezirksgericht das entsprechende Zeugnis ausgestellt. Im Mai 2019 teilte A. dem Einzelrichter mit, das Mandat mit sofortiger Wirkung niederzulegen. Der Einzelrichter (Vorinstanz) stellte daraufhin mit Verfügung fest, dass das Mandat am 17. Mai 2019 endete.
Ende Mai erhob A. gegen diese Verfügung Berufung. Sie bringt vor, sie habe das Mandat nur niederlegt, weil ihr von Frau B. eine Beteiligung an der Erbschaft versprochen worden sei und weil die nachmalige Erbschaftsverwalterin E. massiv Druck auf sie, ihre Schwester und ihre Freunde ausgeübt habe, indem sie erklärt habe, A. und ihre Schwester verlören ihre Aufenthaltsbewilligungen. Sinngemäss macht A. damit geltend, die Mandatsniederlegung leide an einem Willensmangel und sei daher unwirksam.
Das Kantonsgericht hält vorab fest, dass das Gesetz die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Annahmeerklärung oder Kündigung des Willensvollstreckermandats nicht regelt. Da aber gemäss § 41 Abs. 2 EGzZGB der Einzelrichter dem...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.