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Willensvollstrecker

Legitimation des Willensvollstreckers zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen legitimiert, soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion als Willensvollstrecker geht. Das Obergericht ZH bejaht daher die Legitimation einer Berufungsklägerin, die der Ansicht war, sie sei von der Erblasserin als Willensvollstreckerin eingesetzt worden. Dagegen verneint es die Legitimation eines Willensvollstreckers, der geltend machte, der vorverstorbene Ehemann habe die Erblasserin als Vorerbin des die Pflichtteile seiner Kinder übersteigenden Anteils eingesetzt und seine Kinder G. und H. aus erster Ehe als Nacherben der die Pflichtteile übersteigenden Erbschaft, weshalb G. und H. bei der Testamentseröffnung der Erblasserin zu berücksichtigen seien. Es sei nicht Aufgabe des Willensvollstreckers, das Erbrecht allfälliger Erbberechtigter geltend zu machen bzw. für die korrekte Umsetzung des Erbrechts besorgt zu sein.
iusNet ErbR 20.03.2024

Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker: Strittiger Bezug von Honorarvorschüssen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die grundsätzlich erst bei Beendigung der Tätigkeit fällig wird. Handelt es sich jedoch um eine besonders langwierige Aufgabe, besteht ein Anspruch auf Vorschüsse. Vorschüsse kann der Willensvollstrecker selbst entnehmen, wobei er die Erben informieren und über seine Leistungen Abrechnung erstatten muss. Der Streit um das Honorar des Willensvollstreckers betrifft nicht die Ausführung des Mandats, sondern die Abwicklung des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Willensvollstrecker und dem Nachlass nach der Ausführung des Mandats. Die Anfechtung von Honorarbezügen und gegebenenfalls die Rückerstattung zu hoher Bezüge aus dem Nachlassvermögen fallen in die Zuständigkeit des Zivilrichters und nicht in diejenige der Aufsichtsbehörde.
iusNet ErbR 28.08.2023

Abberufung der Willensvollstreckerin: Kognition der Aufsichtsbehörde

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker hat die Erben über die für die Bestimmung ihrer Erbansprüche wesentlichen Tatsachen und über die im Rahmen seines Auftrags entfalteten Aktivitäten zu informieren. Es handelt sich dabei um einen materiellrechtlichen Informationsanspruch, der sich aus dem Bundeszivilrecht ergibt. Die Erben können ihn gerichtlich gegen den Willensvollstrecker ausüben, der sie nicht oder falsch informiert. Verletzt der Willensvollstrecker seine Informationspflicht gegenüber den Erben, kann dies auch einen Grund für eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde darstellen, sofern sie keine materiellrechtlichen Fragen berührt. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde sind die Handlungen des Willensvollstreckers.
iusNet ErbR 17.08.2023

Verpflichtung des Willensvollstreckers zur Mandatsführung?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist nicht zur Mandatsannahme verpflichtet, und zwar selbst dann nicht, wenn er dies gegenüber der Erblasserin zugesichert hat. Die Einsetzung ist eine einseitige Verfügung des Erblassers und kann von diesem widerrufen werden. Daher ist die eingesetzte Person, wenn sie das Mandat angenommen hat, auch nur so lange zur Mandatsführung verpflichtet, als sie dieses nicht mit ausdrücklicher, an die zuständige Behörde gerichteter Erklärung aufgegeben hat. Der Rücktritt ist jederzeit möglich; erfolgt er jedoch zur Unzeit, kann dies eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen.
iusNet ErbR 31.01.2023

Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Behörden- und Gerichtsorganisation ist grundsätzlich Sache der Kantone, wobei das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nur i.Z.m. einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft. Die Zuständigkeit bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker war im Kanton Glarus bisher nicht explizit geregelt. Der Entscheid der Vorinstanz, welche die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums aus einer analogen Anwendung der Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft herleitet, erweist sich nicht als willkürlich.
iusNet ErbR 26.04.2022

Nichtentlassung eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich des BGBB (einschl. Beschwerdelegitimation des Willensvollstreckers)

Rechtsprechung
Liegenschaften in der Erbteilung
Das Kantonsgericht bejaht grundsätzlich die Legitimation des Willensvollstreckers zur Beschwerde gegen die verweigerte Entlassung eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich des BGBB. Bei der Aufteilung eines Grundstücks mit gemischter Nutzung erfolgt die Nichtentlassung des landwirtschaftlichen Teils des Grundstückes aus dem Geltungsbereich des BGBB jedoch von Gesetzes wegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
iusNet ErbR 17.08.2021

Kognition der Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker / Auflagen und Bedingungen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die testamentarische Anordnung, dass die der Stiftung I. vermachten Bilder in der Villa J. ausgestellt werden müssen, kann in guten Treuen nicht nur als Bedingung, sondern auch als Auflage verstanden werden. In der von der Willensvollstreckerin angekündigten Ausrichtung des Vermächtnisses kann daher kein Widerspruch zum offensichtlichen und eindeutigen Sinn des Testaments erblickt werden. Trotz Umbaus der Villa J. sind ferner keine Gründe ersichtlich, warum dem Willen der Erblasserin nicht in absehbarer Zeit entsprochen werden könnte. Ein aufsichtsrechtlich motiviertes Aushändigungsverbot entfällt.
iusNet ErbR 21.06.2021

Rücktritt vom Willensvollstreckermandat

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Rücktritt vom Mandat als Willensvollstrecker ist gemäss den analog anzuwendenden Regeln des Auftragsrechts ausser zu Unzeit jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Die Rücktrittserklärung ist nicht bei der Berufungsinstanz, sondern bei der Aufsichtsbehörde über den Willensvollstrecker – im Kanton Zürich die Eröffnungsbehörde, d.h. das Einzelgericht – einzureichen.
iusNet ErbR 18.12.2020

Informationsrechte und -pflichten der Erben

Kommentierung
Nachlassabwicklung
Das Informationsrecht bzw. die gegenseitige Mitteilungspflicht der Erben bezüglich aller für die Erbteilung potenziell relevanter Umstände basiert auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB. Die Lücke bezüglich des Informationsrechts der Erben gegenüber Dritten, mit welchen der Erblasser in keinem vertraglichen Verhältnis stand, die dem Erben aber möglichweise erbrechtlich verbunden sind, wurde von Lehre und Rechtsprechung durch analoge Anwendung dieser Bestimmungen gefüllt. Auch die Frage, ob Erben von wirtschaftlich Berechtigten ein Informationsrecht zusteht, hat das Bundesgericht zwischenzeitlich ausdrücklich bejaht. Künftig soll Art. 601a Abs. 1 VE-ZGB das Auskunftsrecht gegenüber Dritten regeln.
Thomas Weibel
Aline Mata
iusNet ErbR 21.12.2020

Willensvollstreckerzeugnisse mit Vorbehalt

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Willensvollstreckermandate entstehen durch letztwillige Verfügung und Gesetz und nicht durch Willensvollstreckerzeugnisse. Das Willensvollstreckerzeugnis ist eine reine Legitimationsurkunde und dient als formeller Nachweis über die Ernennung und die Annahme des Willensvollstreckermandats. Materielle und prozessuale Einschränkungen sind im Willensvollstreckerzeugnis zu vermerken, damit im Rechtsverkehr keine uneingeschränkte Willensvollstreckung vorgetäuscht wird. Denn Willensvollstreckerzeugnisse schaffen einen Rechtsschein, der zum Gutglaubensschutz im Rechtsverkehr führt. Vorbehalte im Willensvollstreckerzeugnis sind jedoch rein formeller Natur und vermögen das umfassende Vertretungs- und Verfügungsrecht der Willensvollstrecker materiell nicht einzuschränken.
Marc’Antonio Iten
iusNet ErbR 24.08.2020

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