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Willensvollstrecker

Nichtentlassung eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich des BGBB (einschl. Beschwerdelegitimation des Willensvollstreckers)

Rechtsprechung
Liegenschaften in der Erbteilung
Das Kantonsgericht bejaht grundsätzlich die Legitimation des Willensvollstreckers zur Beschwerde gegen die verweigerte Entlassung eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich des BGBB. Bei der Aufteilung eines Grundstücks mit gemischter Nutzung erfolgt die Nichtentlassung des landwirtschaftlichen Teils des Grundstückes aus dem Geltungsbereich des BGBB jedoch von Gesetzes wegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
iusNet ErbR 17.08.2021

Kognition der Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker / Auflagen und Bedingungen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die testamentarische Anordnung, dass die der Stiftung I. vermachten Bilder in der Villa J. ausgestellt werden müssen, kann in guten Treuen nicht nur als Bedingung, sondern auch als Auflage verstanden werden. In der von der Willensvollstreckerin angekündigten Ausrichtung des Vermächtnisses kann daher kein Widerspruch zum offensichtlichen und eindeutigen Sinn des Testaments erblickt werden. Trotz Umbaus der Villa J. sind ferner keine Gründe ersichtlich, warum dem Willen der Erblasserin nicht in absehbarer Zeit entsprochen werden könnte. Ein aufsichtsrechtlich motiviertes Aushändigungsverbot entfällt.
iusNet ErbR 21.06.2021

Rücktritt vom Willensvollstreckermandat

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Rücktritt vom Mandat als Willensvollstrecker ist gemäss den analog anzuwendenden Regeln des Auftragsrechts ausser zu Unzeit jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Die Rücktrittserklärung ist nicht bei der Berufungsinstanz, sondern bei der Aufsichtsbehörde über den Willensvollstrecker – im Kanton Zürich die Eröffnungsbehörde, d.h. das Einzelgericht – einzureichen.
iusNet ErbR 18.12.2020

Informationsrechte und -pflichten der Erben

Kommentierung
Nachlassabwicklung
Das Informationsrecht bzw. die gegenseitige Mitteilungspflicht der Erben bezüglich aller für die Erbteilung potenziell relevanter Umstände basiert auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB. Die Lücke bezüglich des Informationsrechts der Erben gegenüber Dritten, mit welchen der Erblasser in keinem vertraglichen Verhältnis stand, die dem Erben aber möglichweise erbrechtlich verbunden sind, wurde von Lehre und Rechtsprechung durch analoge Anwendung dieser Bestimmungen gefüllt. Auch die Frage, ob Erben von wirtschaftlich Berechtigten ein Informationsrecht zusteht, hat das Bundesgericht zwischenzeitlich ausdrücklich bejaht. Künftig soll Art. 601a Abs. 1 VE-ZGB das Auskunftsrecht gegenüber Dritten regeln.
Thomas Weibel
Aline Mata
iusNet ErbR 21.12.2020

Willensvollstreckerzeugnisse mit Vorbehalt

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Willensvollstreckermandate entstehen durch letztwillige Verfügung und Gesetz und nicht durch Willensvollstreckerzeugnisse. Das Willensvollstreckerzeugnis ist eine reine Legitimationsurkunde und dient als formeller Nachweis über die Ernennung und die Annahme des Willensvollstreckermandats. Materielle und prozessuale Einschränkungen sind im Willensvollstreckerzeugnis zu vermerken, damit im Rechtsverkehr keine uneingeschränkte Willensvollstreckung vorgetäuscht wird. Denn Willensvollstreckerzeugnisse schaffen einen Rechtsschein, der zum Gutglaubensschutz im Rechtsverkehr führt. Vorbehalte im Willensvollstreckerzeugnis sind jedoch rein formeller Natur und vermögen das umfassende Vertretungs- und Verfügungsrecht der Willensvollstrecker materiell nicht einzuschränken.
Marc’Antonio Iten
iusNet ErbR 24.08.2020

Recht des Willensvollstreckers auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einem von der Erblasserin errichteten Trust

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Informationsrechte, die den Erben im Rahmen einer Erbfolge gegenüber Dritten zustehen, können entweder vertraglicher (Klage auf Rechenschaftsablegung) oder erbrechtlicher (Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB per analogiam) Art sein. Verlangen Erben Auskunft über Kontostände eines Trusts, an dem der Erblasser lediglich wirtschaftlich Berechtigter war, richtet sich ihr Informationsanspruch ggf. nach dem Erbrecht, da es in dieser Konstellation an einem Vertragsverhältnis mit dem Erblasser fehlt, aus dem ein vertraglicher Anspruch abgeleitet werden könnte.
iusNet ErbR 16.07.2020

Anordnung der Erbschaftsverwaltung, Übertragung der Verwaltung an den Willensvollstrecker und Interessenkonflikt

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
- aktualisiert - 
Ein relevanter Interessenkonflikt liegt nicht nur dann vor, wenn ein potenzieller Erbe Willensvollstrecker ist und die potenziellen Erben streiten, sondern auch dann, wenn der Willensvollstrecker einen potenziellen Erben im Prozess zwischen potenziellen Erben vertritt und dieser Prozess mit dem erbschaftsrechtlichen Konflikt zusammenhängt. Vorbehaltlich Unzulässigkeit, Unvereinbarkeit und Missbrauch ist ein vom Erblasser bewusst geschaffener Interessenkonflikt hinzunehmen. Ist aber unklar, ob der Erblasser zur Zeit der Ernennung des Willensvollstreckers urteilsfähig war, bleibt auch unklar, ob er einen Interessenkonflikt bewusst geschaffen hat. - Das Bundesgericht tritt auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.
iusNet ErbR 20.05.2020

Rückerstattung eines angeblich übersetzten Willensvollstreckerhonorars im Aufsichtsverfahren?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist nach h.L. und Rechtsprechung beschränkt auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, dessen persönliche Eignung sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit. Bestreiten die Erben ein bereits bezogenes Honorar, steht ihnen ggf. ein Rückerstattungsanspruch zu, über den jedoch der ordentliche Richter zu entscheiden hat. Im Aufsichtsverfahren können nur disziplinarrechtliche Sanktionen verhängt werden.
iusnet ErbR 24.04.2020

Passivlegitimation bei der Ungültigkeitsklage in Bezug auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Das Bundesgericht entschied, dass der Willensvollstrecker alleine in einem Ungültigkeitsprozess betreffend eine erblasserische Anordnung der Willensvollstreckung passivlegitimiert sei, da die Erben und Vermächtnisnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf die tatsächliche Durchführung der angeordneten Willensvollstreckung hätten. Damit fiel der höchstrichterliche Entscheid zugunsten der Prozessökonomie aus.
Nicolai Brugger
Shqipe Behluli
iusNet ErbR 25.02.2020

Beginn des Willensvollstreckermandats und andere Fallstricke

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung betreffend Beginn des Willensvollstreckermandats: Der Willensvollstrecker wird bereits mit der letztwilligen Verfügung rechtsgültig ernannt. Der behördlichen Mitteilung (Art. 517 Abs. 2 ZGB) kommt danach nur noch deklaratorische Wirkung zu. Sofern er von seiner Ernennung Kenntnis hat, kann der Willensvollstrecker das Amt bereits vor der behördlichen Mitteilung ausdrücklich oder durch faktische Anhandnahme der Nachlassabwicklung annehmen. Eine Belehrung über die 14-tägige Ablehnungsfrist in der Mitteilung kann entfallen, wenn der Willensvollstrecker diese kennt oder kennen müsste.
Marjolein Bieri
iusNet ErbR 23.12.2019

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