Recht des Willensvollstreckers auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einem von der Erblasserin errichteten Trust
Recht des Willensvollstreckers auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einem von der Erblasserin errichteten Trust
Recht des Willensvollstreckers auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einem von der Erblasserin errichteten Trust
A. ist der Willensvollstrecker im Nachlass von B. Die C. SA hat B. allgemein bei der Errichtung des Trusts K. beraten und dann den Trust auf der Grundlage von Verträgen mit der J. Limited (Trustee) verwaltet. A. verlangte von der C. S.A. Einsicht in alle Dokumente i.Z.m. dem Trust K., um entscheiden zu können, ob die auf den Trust K. übertragenen Vermögenswerte in die Erbmasse einzubeziehen seien. Das Gesuch wurde auf Klage hin von beiden kantonalen Instanzen abgelehnt. Mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht hält A. an seinen Begehren fest.
Ein Trust liegt vor, wenn der Begründer (Settlor) dem Treuhänder (Trustee) Vermögenswerte als Sondervermögen zwecks Verwaltung für Begünstigte (Beneficiaries) überträgt. Der Trust ist keine juristische Person, sodass er weder Eigentümer des den Trust bildenden Vermögens noch der daraus stammenden Einkünfte ist. Rechtlicher Eigentümer des Vermögens ist der Trustee. Der Trust ist eine dem schweizerischen Recht unbekannte Rechtsfigur; ein ausländischer Trust wird in der Schweiz aber anerkannt (vgl. Haager Trust-Übereinkommen; SR 0.221.371). Es gibt zwei Kategorien von Trusts, nämlich widerrufliche (revocable) und...
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