Informationsrechte, die den Erben im Rahmen einer Erbfolge gegenüber Dritten zustehen, können entweder vertraglicher (Klage auf Rechenschaftsablegung) oder erbrechtlicher (Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB per analogiam) Art sein. Verlangen Erben Auskunft über Kontostände eines Trusts, an dem der Erblasser lediglich wirtschaftlich Berechtigter war, richtet sich ihr Informationsanspruch ggf. nach dem Erbrecht, da es in dieser Konstellation an einem Vertragsverhältnis mit dem Erblasser fehlt, aus dem ein vertraglicher Anspruch abgeleitet werden könnte.