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Rückerstattung eines angeblich übersetzten Willensvollstreckerhonorars im Aufsichtsverfahren?

Rückerstattung eines angeblich übersetzten Willensvollstreckerhonorars im Aufsichtsverfahren?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Rückerstattung eines angeblich übersetzten Willensvollstreckerhonorars im Aufsichtsverfahren?

Rechtsanwalt X. amtet als Willensvollstrecker im Nachlass von A. Im April 2018 erhoben Erben von A. Aufsichtsbeschwerde gegen X. Sie rügen diverse Mängel in der Amtsführung von X., darunter auch den Bezug eines Honorars von insgesamt CHF 77 927 vom Nachlasskonto, dessen Rückerstattung sie nun fordern. Das Bezirksgericht bejahte eine schwere Pflichtverletzung durch X. wegen Nichterstellung eines ordentlichen Inventars, Nichtfeststellung der Steuerausstände, Nichtvorlegens einer Schlussabrechnung über die den Nachlass betreffenden Einnahmen und Ausgaben und einer detaillierten Kostennote. Die Bezüge in Höhe von CHF 77 927 seien zu Unrecht und in Verletzung der Pflichten als Willensvollstrecker erfolgt und folglich zurückzuerstatten. Gegen diesen Entscheid erhob X. Berufung. 

Aus Art. 518 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB wird von Lehre und Rechtsprechung abgeleitet, dass der Willensvollstrecker einer Aufsicht untersteht. Im Kanton Graubünden wird diese gemäss Art. 83 Abs. 1 EG ZGB/GR vom Einzelrichter am Regionalgericht ausgeübt. Die Aufsichtsbeschwerde wird der nichtstreitigen bzw. freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet und ist im summarischen Verfahren zu erledigen. Zur Anwendung kommt in Graubünden die ZPO als subsidiäres kantonales Recht. Bei einem Streitwert, der CHF 10 000 übersteigt, ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). 

Die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist allerdings nach h.L. beschränkt auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, dessen persönliche Eignung sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit. Bezüglich Honorarforderungen kann sie nur prüfen, ob der Willensvollstrecker formell richtig abgerechnet hat. Bestreiten die Erben die Höhe eines Honorars, das der Willensvollstrecker vorab vom Nachlass bezogen hat, steht ihnen ggf. ein Rückerstattungsanspruch zu. Dabei handelt es sich freilich um eine Zivilrechtsstreitigkeit, die vom ordentlichen Richter zu entscheiden ist. Ob eine krass übersetzte Honorarforderung Anhaltspunkte für eine disziplinarische Überprüfung liefern kann, lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung offen. Das Aufsichtsverfahren bezweckt aber jedenfalls nicht die Schaffung einer Grundlage für einen Honorarstreit oder einen Verantwortlichkeitsprozess.

In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass X. vom Nachlasskonto Honorarvorschüsse in beträchtlicher Höhe ohne eigentliche Zwischenabrechnungen bezogen hat. Aufgrund der fehlenden Abrechnung wird X. daher zu Recht eine Verletzung seiner Pflichten in formeller Hinsicht vorgeworfen. Das führt nun aber gemäss Kantonsgericht nicht dazu, dass die Aufsichtsbehörde das angemessene Honorar festlegen oder X. zu einer Rückerstattung verpflichten könnte. Vielmehr kann sein Verhalten im Rahmen des Aufsichtsverfahrens nur disziplinarrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Das gilt auch für eine – wie in casu behauptete – krass übersetzte Honorarforderung. 

Dem formellen Mangel hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie X. verpflichtete, innert einer Frist von 30 Tagen den Erben eine detaillierte Abrechnung über seine Tätigkeit zukommen zu lassen. X. wird dabei die von Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zu beachten haben. Basis für die Honorarabrechnung sind der tatsächliche Zeitaufwand sowie ein angemessener Stundensatz, der sich nach der konkreten Tätigkeit, den Fachkenntnissen, der Verantwortung und ggf. weiteren einschlägigen Kriterien richtet. Mitberücksichtigt werden dürfen Kosten für zusätzliche, ausserhalb der Aufgaben des Willensvollstreckers liegende Tätigkeiten sowie für einen allfällig notwendigen Beizug von Hilfspersonen. Nicht geeignet zur Honorarfestsetzung sind dagegen i.d.R. Pauschalen oder ein Prozentsatz von der Erbschaft, da sie den effektiven Zeitaufwand in den Hintergrund treten lassen. 

Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung insoweit aufzuheben, als es X. zur Rückerstattung des Honorars an die Erbengemeinschaft verpflichtet.
 

iusnet ErbR 24.04.2020