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Willensvollstreckerzeugnisse mit Vorbehalt

Willensvollstreckerzeugnisse mit Vorbehalt

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Nachlassabwicklung

Die zuständige Behörde stellte einer Willensvollstreckerin ein Willensvollstreckerzeugnis aus, in dem die gegen die Auslieferung der Erbschaft und das Testament erhobene Einsprache festgehalten sowie eine allfällige Anfechtung der letztwilligen Verfügung vorbehalten wurde. Die kantonalen Instanzen wiesen die dagegen erhobene Beschwerden der Willensvollstreckerin ab. Das Bundesgericht entschied mit Urteil 5A_804/2019 vom 18. März 2020, es sei nicht willkürlich, eine Willensvollstreckerbescheinigung mit den erwähnten Vorbehalten auszufertigen. Der Entscheid gibt Anlass zu Ausführungen zu Beginn und Ende des Willensvollstreckermandats, zur Vertretungs- und Verfügungsmacht des Willensvollstreckers und zur Bedeutung und Tragweite des Willensvollstreckerzeugnisses und darin vermerkten Vorbehalten.

1.    Anfang und Ende der Willensvollstreckung

Willensvollstrecker werden in einer letztwilligen Verfügung ernannt. Diese entfalten ihre Wirkungen mit dem Tod des Testators, also bei der Eröffnung des Erbgangs (Art. 537 Abs. 1 ZGB). Das Willensvollstreckerzeugnis hat rein deklaratorischen Charakter. Es ist weder für den Beginn des Mandats noch für die zu dessen Erfüllung erforderlichen Befugnisse der Willensvollstrecker konstitutiv.1 

Ein Willensvollstreckermandat beginnt, sobald der Willensvollstrecker von seiner Ernennung sowie dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat und das Mandat in der Folge antritt (bspw. durch Annahmeerklärung oder durch konkludentes Handeln für den Nachlass).2 Es endet mit dem vollständigen Vollzug...

iusNet ErbR 24.08.2020

 

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