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Kognition der Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker / Auflagen und Bedingungen

Kognition der Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker / Auflagen und Bedingungen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Kognition der Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker / Auflagen und Bedingungen

C. hatte testamentarisch verschiedene Vermächtnisse ausgerichtet. U.a. sollten vier Gemälde an die Stiftung I. gehen, sofern diese noch existiere. Ferner bestimmte sie: «Diese Bilder müssen in der Villa J. in K. ausgestellt werden.» B. amtet im Nachlass von C. als Willensvollstreckerin. Die Villa J. ist derzeit geschlossen. Sie wurde von der Stadt K. im Baurecht vom Kanton übernommen und soll zum Zweck einer musealen Nutzung umgebaut und danach wieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Vor diesem Hintergrund gelangte der Neffe A. von C. an die Zivilrechtsverwaltung D. als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker und verlangte u.a., B. sei anzuweisen, die Ausrichtung des genannten Vermächtnisses erst vorzunehmen, wenn sichergestellt sei, dass der Museumsbetrieb in der Villa J. wieder aufgenommen sei und die Bilder dort der Öffentlichkeit zugänglich ausgestellt würden. C. habe die Ausrichtung des Vermächtnisses von einer doppelten Bedingung abhängig gemacht, nämlich dem Bestand der Stiftung I. und der Ausstellung der Bilder in der Villa J. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die zweite Bedingung nicht erfüllt, da die Wiederaufnahme des Museumsbetriebs ungewiss und...

iusNet ErbR 21.06.2021

 

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