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Kognition der Aufsichtsbehörde

Kognition der Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker / Auflagen und Bedingungen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die testamentarische Anordnung, dass die der Stiftung I. vermachten Bilder in der Villa J. ausgestellt werden müssen, kann in guten Treuen nicht nur als Bedingung, sondern auch als Auflage verstanden werden. In der von der Willensvollstreckerin angekündigten Ausrichtung des Vermächtnisses kann daher kein Widerspruch zum offensichtlichen und eindeutigen Sinn des Testaments erblickt werden. Trotz Umbaus der Villa J. sind ferner keine Gründe ersichtlich, warum dem Willen der Erblasserin nicht in absehbarer Zeit entsprochen werden könnte. Ein aufsichtsrechtlich motiviertes Aushändigungsverbot entfällt.
iusNet ErbR 21.06.2021