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Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Kognition der Aufsichtsbehörde

Kognition der Aufsichtsbehörde

Absetzung des Willensvollstreckers: Zuständigkeit

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker steht von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben ggf. Beschwerde erheben können. Die Aufsichtsbehörde hat das formelle Vorgehen und die persönliche Eignung des Willensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit zu prüfen. Materiell-rechtliche Fragen werden dagegen vom Zivilgericht entschieden. Vorliegend beschlagen die für die Absetzung des Willensvollstreckers geltend gemachten Gründe, namentlich die Frage, ob und zu welchem Preis dieser Aktien im Nachlass an sich selbst verkaufen durfte, die Auslegung der letztwilligen Verfügung und damit materiell-rechtliche Fragen, zu deren Beurteilung die Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist.
iusNet ErbR 19.12.2024

Absetzung des Willensvollstreckers: Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Gegenstand eines Aufsichtsverfahrens kann nur das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers sein. Über materielle Rechtsfragen, die ein zivilrechtliches Verhältnis in endgültiger und dauernder Weise regeln, entscheidet dagegen das ordentliche Zivilgericht. Fragen der Testamentsgültigkeit und der Testamentsauslegung können in einer Aufsichtsbeschwerde nicht als Beschwerdegründe vorgebracht werden, wobei der Streit im Zweifelsfall vom ordentlichen Zivilrichter zu entscheiden ist. Liegt der Grund, der den Willensvollstrecker disqualifizieren soll, bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vor, so ist seine Absetzung mittels Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung zu erwirken.
iusNet ErbR 26.08.2024

Kognition der Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker / Auflagen und Bedingungen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die testamentarische Anordnung, dass die der Stiftung I. vermachten Bilder in der Villa J. ausgestellt werden müssen, kann in guten Treuen nicht nur als Bedingung, sondern auch als Auflage verstanden werden. In der von der Willensvollstreckerin angekündigten Ausrichtung des Vermächtnisses kann daher kein Widerspruch zum offensichtlichen und eindeutigen Sinn des Testaments erblickt werden. Trotz Umbaus der Villa J. sind ferner keine Gründe ersichtlich, warum dem Willen der Erblasserin nicht in absehbarer Zeit entsprochen werden könnte. Ein aufsichtsrechtlich motiviertes Aushändigungsverbot entfällt.
iusNet ErbR 21.06.2021